Ein Artikel von Ulrich Welzel, Brain!Active UnternehmerBeratung Fachausbilder "Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht" für soziale Träger und FinanzdienstleisterDas Brandenburgische Oberlandesgericht entschied am 02.04.2019 (Az.: 3 U 39/18), dass der vom Erblasser benannte bevollmächtigte Miterbe den anderen Miterben Auskunft über die Verwendung der erteilten Kontovollmacht geben muss. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des bevollmächtigten Miterben ...Den vollständigen Artikel lesen ...