Eine sogenannte disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar. Das haben die Richter am Finanzgericht Hamburg (FG) entschieden.Im vorgelegten Sachverhalt gründeten Vater und Sohn eine KGaA. Das Grundkapital wurde vollständig vom Vater als alleinigem Kommanditaktionär übernommen. Der Sohn leistete als persönlich haftender Gesellschafter (phG) eine Vermögenseinlage in die KGaA. Nach der Satzung ...Den vollständigen Artikel lesen ...