Nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen von drei Jahren dazu verpflichtet, eine Überprüfung vorzunehmen, ob Anpassungen der laufenden Rentenleistungen an die Inflation erforderlich sind. Darauf weist der bAV-Spezialist und ERGO-Pensionsberater Longial hin.Eine Möglichkeit zur Vereinfachung dieses Prozesses besteht darin, individuelle Anpassungsstichtage auf einen gemeinsamen Termin im Jahr oder auf einen dreijährigen Turnus zu bündeln. ...Den vollständigen Artikel lesen ...