Bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) stellt sich für den Versicherten regelmäßig die Frage, in welchem Umfang und in welcher Weise er an der Leistungsprüfung mitwirken muss. Verweigert der Versicherte ohne gerechtfertigten Grund seine Mitwirkung, hat der Versicherer das Recht, die Leistung allein aufgrund dessen zu verweigern. Falls jedoch das Mitwirkungsverlangen des Versicherers unrechtmäßig ist, kann der Versicherte die Leistung vor Gericht ...Den vollständigen Artikel lesen ...