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Vonovia: Nach Milliardenverlust im Vorjahr macht der Immobilienkonzern wieder Gewinn!

Talsohle erreicht!

Breakout Trading-Strategie

Rückblick

Die Hoffnungen auf Zinssenkungen haben die Aktie des Immobilienkonzerns in den letzten Monaten nach oben getrieben. Bei 29 Euro ging den Bullen dann aber die Luft aus. Nach einer Verschnaufpause setzte die Aktie die Seitwärtsbewegung fort. Aktuell hat sich nach einem Gap-Up eine stark bullische Kerze ausgebildet.

Vonovia-Aktie: Chart vom 30.04.2024, Kürzel: VNA, Kurs: 27.61 EUR, Tageschart Quelle: TWS

Mögliches bullisches Szenario

Wenn die Bullen den Widerstand bei rund 27.70 Euro nachhaltig überwinden können, würde sich das Chartbild weiter aufklaren. Eine kurze Konsolidierung vor dem Breakout unterhalb dieser Chartmarke würde dabei die Chancen auf weiter steigende Kurse erhöhen.

Mögliches bärisches Szenario

Sollte die heutige starke Bewegung negiert werden, könnte sich die Lage rasch eintrüben.


Meinung

Der Wohnimmobilienkonzern hat sich mittlerweile erfolgreich dem schwierigen Marktumfeld angepasst. Vonovia hat nach einem Milliardenverlust im Vorjahr im ersten Quartal wieder einen Gewinn eingefahren. Die Unternehmensführung sieht eine Rückkehr auf den Wachstumspfad.

Quellennachweise, Meinung und sonstige Daten

  • Aktuelle Marktkapitalisierung: 21.33 Mrd. EUR
  • Durchschnittsvolumen der letzten 20 Tage: 59.20 Mio. EUR
  • Meine Meinung zu Vonovia ist neutral
  • Quellennachweis: -
  • Autor: Wolfgang Zussner

Veröffentlichungsdatum: 30.04.2024

Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte

Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren.

Für den Finanzinformationsdienst, der vom sog "Journalistenprivileg" nach Art. 20 Abs. 3 UAbs. 4 Gebrauch macht, gelten zusätzlich die Vorgaben des Pressekodex des Deutschen Presserats und die Journalistischen Verhaltensgrundsätzen und Empfehlungen des Deutschen Presserats zur Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung. Auch danach sind Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen in geeigneter Weise offenzulegen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Es liegen keine Interessenskonflikte vor.

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