Ein Gericht hatte sich mit einer Jahres-Entgeltklausel in der Sparphase eines Wohn-Riester-Vertrags zu befassen. In der Klausel ist festgehalten, dass die Bausparkasse neben Abschluss- und Vertriebskosten weitere Kosten erhebt. Dagegen hatten Verbraucherschützer geklagt. Eine Bausparkasse darf sich nicht auf eine unzulässige Kostenklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen (Wohn-Riester-Verträgen) berufen. Das hat kurz gefasst ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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