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Meta Platforms: Top Breakout-Chance nach übertriebenem Kurssturz!

Base-Breakout in Vorbereitung!

Rückblick

Mit der Aussicht auf milliardenschwere Investitionen in den Wachstumstreiber Künstliche Intelligenz hat der Social-Media-Gigant die Anleger bei der Veröffentlichung der verschreckt. Die Aktie wurde von den Börsianern nach den Q1-Zahlen auf Talfahrt geschickt. Mittlerweile konnte das GAP aber bereits wieder geschlossen werden.

Meta Platforms-Aktie: Chart vom 03.06.2024, Kürzel: META, Kurs: 473.58 USD, Tageschart Quelle: TWS

Mögliches bullisches Szenario

Bei einem Ausbruch aus der Seitwärtsbewegung ist mit einem Angriff auf das Rekordhoch der Social-Media-Aktie zu rechnen.

Mögliches bärisches Szenario

Kurse unterhalb der Range der letzten Wochen würden die Bären auf den Plan rufen, welche für einen Kursrutsch sorgen könnten.

Meinung

Die besser als erwarteten Ergebnisse im ersten Quartal zeigten ein beschleunigtes Wachstum im Anzeigengeschäft, ein höheres Nutzerengagement und den Erfolg von Reels und Messaging-Anzeigen. Die schwächeren Q2-Aussichten sind auf Investitionen im Bereich KI zurückzuführen und sollten nur kurzfristig belasten. Mittel- bis Langfristig ist das Werbegeschäft bei Meta weiter auf Wachstum getrimmt.

Quellennachweise, Meinung und sonstige Daten

  • Aktuelle Marktkapitalisierung: 1.21 Bio. USD
  • Durchschnittsvolumen der letzten 20 Tage: 5.8 Mrd. USD
  • Meine Meinung zu Meta ist bullisch
  • Quellennachweis: -
  • Autor: Wolfgang Zussner

Veröffentlichungsdatum: 04.06.2024

Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte

Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren.

Für den Finanzinformationsdienst, der vom sog "Journalistenprivileg" nach Art. 20 Abs. 3 UAbs. 4 Gebrauch macht, gelten zusätzlich die Vorgaben des Pressekodex des Deutschen Presserats und die Journalistischen Verhaltensgrundsätzen und Empfehlungen des Deutschen Presserats zur Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung. Auch danach sind Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen in geeigneter Weise offenzulegen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Es liegen keine Interessenskonflikte vor.

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