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Rheinmetall: Nahost-Konflikt sorgt für Kursexplosion!

Das könnte die Trendwende sein!

Rückblick

In den vergangenen Wochen hat sich die Rheinmetall-Aktie nach Süden bewegt. Von fast 590 Euro ging es auf knapp 470 Euro nach unten. Jetzt hat die Aktie die 500-Euro-Marke zurückerobert und versucht auch die 50-Tagelinie zu überwinden.

Rheinmetall-Aktie: Chart vom 01.10.2024, Kürzel: RHM, Kurs: 509.60 EUR, Tageschart Quelle: TWS

Mögliches bullisches Szenario

Mit dem Ausbruch aus der Konsolidierung der letzten Tage haben wir bereits ein technisches Kaufsignal bekommen. Bei einem temporären Rücksetzer könnte man bei attraktivem CRV eine Long-Position eröffnen.

Mögliches bärisches Szenario

Fallen die Notierungen unter das letzte Pivot-Tief bei 472.30 Euro, würden die Bären am Ruder sein.

Meinung

Die Bücher von Rheinmetall sind prall gefüllt. Auch wenn der Krieg in der Ukraine abklingen sollte, bleiben weitere Krisenherde in Nahost bestehen. Der Superzyklus im Rüstungsbereich dürfte durch den Einmarsch Israels in den Libanon deutlich an Fahrt aufnehmen. Vergeltungsschläge werden nicht lange auf sich warten lassen. Charttechnisch orientierte Anleger würden nach dem Kursausbruch aus der Range der letzten Tage mit der Rückeroberung des EMA-50 das nächste Kaufsignal erhalten.

Quellennachweise, Meinung und sonstige Daten

  • Aktuelle Marktkapitalisierung: 21.32 Mrd. EUR
  • Durchschnittsvolumen der letzten 20 Tage: 90.52 Mio. EUR
  • Meine Meinung zu Rheinmetall ist neutral
  • Quellennachweis: -
  • Autor: Wolfgang Zussner

Veröffentlichungsdatum: 01.10.2024

Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte

Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren.

Für den Finanzinformationsdienst, der vom sog "Journalistenprivileg" nach Art. 20 Abs. 3 UAbs. 4 Gebrauch macht, gelten zusätzlich die Vorgaben des Pressekodex des Deutschen Presserats und die Journalistischen Verhaltensgrundsätzen und Empfehlungen des Deutschen Presserats zur Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung. Auch danach sind Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen in geeigneter Weise offenzulegen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Es liegen keine Interessenskonflikte vor.

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