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Dow Jones News
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PTA-News: Weng Fine Art AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Finanznachrichten News

DJ PTA-News: Weng Fine Art AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Monheim am Rhein (pta/07.11.2024/15:45) - Weng Fine Art AG, Krefeld

ISIN: DE0005181606

EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie hiermit zu der außerordentlichen Hauptversammlung der Weng Fine Art AG ein, die am

Dienstag, den 17. Dezember 2024, ab 17:00 Uhr

in den Räumen des Hey Lou Hotel, Rheinpromenade 2, 40789 Monheim am Rhein,

stattfindet.

TAGESORDNUNG

Beschlussfassung über die Verkleinerung 
TOP 1                                    des Aufsichtsrats von vier auf drei 
                                       Mitglieder (Änderung von § 12 Absatz 1 der 
                                       Satzung) 
Nach den Bestimmungen des § 95 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsrat der 
Gesellschaft aus mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern zu bestehen. Nach 
§ 95 Satz 2 AktG kann die Satzung eine bestimmte höhere Zahl der 
Aufsichtsratsmitglieder festsetzen. Die Gesellschaft hat von der Möglichkeit 
Gebrauch gemacht, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder satzungsgemäß zu 
erhöhen. Derzeit legt § 12 Absatz 1 der Satzung fest, dass der Aufsichtsrat 
aus vier Mitgliedern besteht. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, 
dass eine schlankere Struktur des Aufsichtsrats vorteilhaft für die 
Gesellschaft ist, weshalb der Aufsichtsrat auf die gesetzliche Anzahl von 
drei Aufsichtsratsmitgliedern verkleinert werden und die Satzung 
entsprechend geändert werden soll. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
§ 12 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der 
Hauptversammlung gewählt werden. 
                                       Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
                                       Vorstands, die Abhaltung virtueller 
                                       Hauptversammlungen vorzusehen (Einfügung 
                                       von § 24 Abs. 6 der Satzung), und die 
TOP 2                                    Möglichkeit für die 
                                       Aufsichtsratsmitglieder, an 
                                       Hauptversammlungen im Wege der Bild- und 
                                       Tonübertragung teilzunehmen (Neufassung 
                                       von § 24 Abs. 4 der Satzung) 
Die Regelungen in § 24 der Satzung der Gesellschaft sollen insbesondere an 
die gesetzliche Neuregelung in § 118a AktG angepasst werden. Dadurch soll 
vorsorglich die Möglichkeit erhalten bleiben, gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 
AktG Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle 
Hauptversammlung). Daher soll die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen, 
vorzusehen, dass eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden kann. Für 
künftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter 
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, 
ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine 
Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohle der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der 
Aktionärsrechte ebenso wie Aufwand und Kosten sowie 
Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Grundsätzlich präferieren der 
aktuelle Aufsichtsrat und Vorstand die klassische, sogenannte 
Präsenz-Hauptversammlung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll den 
gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf fünf Jahre befristet werden. Ebenso 
soll im Hinblick auf die Mitglieder des Aufsichtsrats vorsorglich die 
Möglichkeit erhalten bleiben, dass diesen gestattet werden kann, in 
bestimmten Fällen an einer Hauptversammlung im Wege der Bild- und 
Tonübertragung teilzunehmen. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
a) Nach § 24 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft wird der folgende Absatz 
6 neu eingefügt: 
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die 
innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das 
Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle 
Hauptversammlung). 
b) § 24 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
(4) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des 
Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und 
Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher 
Einschränkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts 
an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen 
Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder 
nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. 

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

1.                                               Gesamtzahl der Aktien 
                                                und Stimmrechte 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
EUR 5.500.000,00 und ist eingeteilt in 5.500.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede 
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält im 
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 115.000 eigene Aktien, aus denen ihr kein 
Stimmrecht zusteht. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 5.385.000. 
                                                Voraussetzungen für die 
2.                                               Teilnahme an der 
                                                Hauptversammlung und die 
                                                Ausübung des Stimmrechts 
Die Gesellschaft hat Namensaktien. Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG gilt im Verhältnis zur 
Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind deshalb diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und darüber hinaus rechtzeitig 
angemeldet sind. 
Die Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft spätestens am 10. 
Dezember 2024, 24:00 Uhr, in deutscher oder englischer Sprache mindestens in Textform (§ 126b 
BGB) unter folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
Weng Fine Art AG 
z.H. Herr Luca Thiel 
Rheinpromenade 13 
40789 Monheim am Rhein 
Per Fax: +49 (0)2173 / 690 870-1 
Per E-Mail: HV@Wengfineart.com 
Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 26. November 2024, 0:00 
Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der 
Hauptversammlungseinladung sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. Nach 
ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts. 
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der 
Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag 
der Hauptversammlung maßgeblich. 
Wir weisen darauf hin, dass aus technischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 10. Dezember 
2024, 24:00 Uhr, bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister 
vorgenommen werden (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, 10. 
Dezember 2024, 24:00 Uhr. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die 
Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 10. Dezember 2024, 24:00 Uhr, 
bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen 
Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur 
Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen 
sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 

                                                Verfahren für die 
3.                                               Stimmabgabe durch 
                                                Bevollmächtigte 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z.B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), 
einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich. 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 
Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und gleichgestellte Personen 
Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere 
diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden 
soll, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir weisen zudem darauf 
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise 
eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit der 
Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der 
Vollmacht abstimmen. 
Sonstige Bevollmächtigte 
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere 
diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt wird, 
kann die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. 
Wird die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erteilt, soll diese an die nachfolgende 
Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
Weng Fine Art AG 
z.H. Herr Luca Thiel 
Rheinpromenade 13 
40789 Monheim am Rhein 
Per Fax: +49 (0)2173 / 690 870-1 
Per E-Mail: HV@Wengfineart.com 
Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es in diesem Fall nicht. 
Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann am Tag der 
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der 
Bevollmächtigung kann auch an vorstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
übermittelt werden. 
Ein Formular zur Vollmachterteilung wird den Aktionären, die spätestens am 26. November 2024, 
0:00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der 
Hauptversammlungseinladung übersandt. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos 
zugesandt und steht zudem auch auf der Internetseite der Gesellschaft (www.wengfineart.com) 
unter dem Menüpunkt "Investor Relations: Hauptversammlungen" zum Download zur Verfügung. 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte nach entsprechender Vollmachts- und 
Weisungserteilung in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. 
Ein Formular zur Anmeldung und Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft wird den Aktionären, die spätestens am 26. November 2024, 0:00 Uhr, im 
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung 
übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter 
dem Menüpunkt "Investor Relations: Hauptversammlungen" zum Download zur Verfügung und wird 
Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. 
Vollmachten und Weisungen zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
können in Textform unter der nachstehenden Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse (unter 
Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars zur Vollmachts- und Weisungsmitteilung) 
erteilt, geändert oder widerrufen werden: 
Weng Fine Art AG 
z.H. Herr Luca Thiel 
Rheinpromenade 13 
40789 Monheim am Rhein 
Per Fax: +49 (0)2173 / 690 870-1 
Per E-Mail: HV@Wengfineart.com 
Darüber hinaus bieten wir fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der 
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu 
ändern oder zu widerrufen. 
Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
Falle ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen 
der Tagesordnung oder den von der Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und 
Wahlvorschlägen erteilt werden. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine 
Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen 
Unterpunkt. 
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die 
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der 
Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In 
diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der 
Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag oder 
Wahlvorschlag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist 
nicht möglich. 
                                                Anträge und 
4.                                               Wahlvorschläge von 
                                                Aktionären, §§ 126, 127 
                                                AktG 
Anträge nach § 126 AktG und Wahlvorschläge nach § 127 AktG richten Sie bitte ausschließlich 
an: 
Weng Fine Art AG 
z.H. Herr Luca Thiel 
Rheinpromenade 13 
40789 Monheim am Rhein 
Per Fax: +49 (0)2173 / 690 870-1 
Per E-Mail: HV@Wengfineart.com 
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die uns bis spätestens 
vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 2. Dezember 2024, 
24:00 Uhr, zugehen, werden auf der Internetseite der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter 
dem Menüpunkt "Investor Relations: Hauptversammlungen" veröffentlicht. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
5.                                               Veröffentlichungen auf 
                                                der Internetseite 
Diese Einberufung der Hauptversammlung und die zugänglich zu machenden Unterlagen sowie 
weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
(www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt "Investor Relations: Hauptversammlungen" zur 
Verfügung. 
6.                                               Hinweis zum Datenschutz 
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen 
Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen für Aktionäre haben wir alle Informationen zur 
Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle 
zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
https://wengfineart.com/privacy-policy 

Krefeld/Monheim am Rhein, im November 2024

Weng Fine Art AG

- Der Vorstand -

(Ende)

Aussender: Weng Fine Art AG Adresse: Rheinpromenade 13, 40789 Monheim am Rhein Land: Deutschland Ansprechpartner: Weng Fine Art AG E-Mail: art@wengfineart.com Website: www.wengfineart.com

ISIN(s): DE0005181606 (Aktie) Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Open Market (Freiverkehr) in Frankfurt, Freiverkehr in Hamburg, m:access in München; Freiverkehr in Berlin, Tradegate

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(END) Dow Jones Newswires

November 07, 2024 09:45 ET (14:45 GMT)

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