Ein missglückter Reparaturversuch mit einem Klappmesser führte zu einer Verletzung - doch als Dienstunfall wurde der Vorfall nicht anerkannt. Der Beamte wollte eine defekte Wanduhr richten und schnitt sich dabei in den Finger. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte seinen Antrag ab. Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands - zum Beispiel ein Klappmesser - zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch - etwa ein Reparaturversuch an einer Uhr - läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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