Im deutschen Steuerrecht gilt bei körperschaftsteuerlichen Organschaften: Die Einkünfte der Organgesellschaft werden steuerlich der Organträgerin zugerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Ist die Organträgerin eine Personengesellschaft, entsteht die Frage, auf welcher Ebene Steuerbefreiungsvorschriften - wie § 8b KStG - für Beteiligungserträge gelten sollen. Den vollständigen Artikel lesen ...
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