
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 15. April 2025 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Wirtschaftsprüfergesetzes und weiterer Gesetze (Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1807 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union) verabschiedet.
Mit dem Bericht und Antrag soll die sogenannte "Free-Flow-of-Data-Verordnung" der EU umgesetzt werden. Diese Verordnung hat zum Ziel, dass nicht-personenbezogene Daten unabhängig vom Sitz des Unternehmens in jedem EWR-Mitgliedstaat gespeichert werden können, damit im EWR ein einheitlicher Binnenmarkt für nicht-personenbezogene Daten geschaffen wird. Aus diesem Grund werden Datenlokalisierungsauflagen im heimischen Recht verboten. Entsprechend sollen die bestehenden Vorgaben zur Inlandsspeicherung im Wirtschaftsprüfergesetz (WPG), im AIA-Gesetz, im AStA-Gesetz und im FATCA-Gesetz aufgehoben werden. Dabei sind nur nicht-personenbezogene Daten betroffen.
Durch die Free-Flow-of-Data-Verordnung wird die elektronische Speicherung im Ausland ermöglicht, aber nicht vorgeschrieben. Betroffene Wirtschaftsteilnehmerinnen und -teilnehmer können daher nicht-personenbezogene Daten weiterhin im Inland speichern.
Gleichzeitig fördert die Verordnung die Cloud-Industrie und gewährleistet, dass Datendienstleisterinnen und -dienstleister (insbesondere Cloud-Dienstleisterinnen und -Dienstleister) im gesamten EWR-Raum genutzt werden können. Zudem sollen der Wechsel zwischen Anbieterinnen und Anbietern und die damit verbundene Übertragung von Daten erleichtert werden. Zur Gewährleistung einer effizienten Aufsicht werden schliesslich einheitliche Anlaufstellen für Amtshilfeersuchen vorgeschrieben.
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