
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. April 2025 den Bericht und Antrag zur Optimierung des Trustrechts verabschiedet. Die Gesetzesvorlage soll insbesondere eine wirksame und durchgehende Überwachung der Verwaltungstätigkeit des Treuhänders bei Treuhänderschaften (Trusts) sicherstellen und mögliche Kontrolldefizite ausschliessen.
Aus diesem Grund sieht die Vorlage für jede privatnützige Treuhänderschaft die zwingende Bestimmung von mindestens einem sogenannten Informationsberechtigten vor, der von Gesetzes wegen über umfassende Informations- und Auskunftsrechte verfügt. Um der privatautonomen Gestaltung des Treugebers weiterhin den Vorzug einzuräumen, soll es der Entscheidung des Treugebers überlassen werden, wem diese Rechte eingeräumt werden.
Zudem sollen neu neben dem Treuhänder auch dem Treugeber und dem Informationsberechtigten sowohl Antragsbefugnis als auch Parteistellung im gerichtlichen Aufsichtsverfahren zukommen. Weitere Beteiligte des Trusts sollen wie bisher ein Anzeigerecht haben.
Darüber hinaus sollen gemeinnützige Treuhänderschaften künftig analog zu den gemeinnützigen Stiftungen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehen. Deshalb soll auch der Name der Stiftungsaufsichtsbehörde in Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde geändert werden. Dieser Behörde soll von Gesetzes wegen die Stellung des Informationsberechtigten zukommen. Die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen soll jedoch auch bei gemeinnützigen Trusts dem Landgericht als Aufsichtsgericht obliegen.
Weiters ist mit der Vorlage die Schaffung eines Trustgerichts auf Ebene des Landgerichts vorgesehen. Dabei soll das Landgericht in allen ausserstreitigen Rechtssachen nach dem 16. Titel des PGR (Art. 897 ff. PGR; Art. 932a §§ 1 ff. PGR) als Dreiersenat, bestehend aus einem vollamtlichen Landrichter und zwei nebenamtlichen (Fach-)Richtern, entscheiden.
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