
Die Absprache der Zürcher Spitäler, auf Temporärarbeitende zu verzichten, ist nicht nur kontraproduktiv und gefährdet die Patientensicherheit. Der Arbeitgeberverband swissstaffing betrachtet sie auch als rechtswidrig und hat das Vorgehen des Verbandes Zürcher Krankenhäuser (VZK) und der beteiligten Spitäler bei der Wettbewerbskommission (WEKO) angezeigt. Der kollektive Boykott durch die Zürcher Spitäler dürfte eine Absprache unter Konkurrenten beziehungsweise einen Marktmachtmissbrauch darstellen.
Am 27. Februar 2025 hatte der Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) per Medienmitteilung verbreitet, dass sich seine Mitglieder abgesprochen haben, ab diesem Sommer auf die Einstellung von temporärem Pflegefachpersonal zu verzichten. Schon damals hatte swissstaffing, der Arbeitgeberverband der Personaldienstleistungsbranche, den Entscheid kritisiert, weil er weder im Interesse der Spitäler, ihrer Patientinnen und Patienten noch der Mitarbeitenden in der Pflege liegt. Inzwischen hat swissstaffing das Vorgehen des VZK unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abklären lassen. Die beratenden Juristen zeigen klar auf, dass diese Absprache gemäss Schweizer Wettbewerbsrecht illegal sei und den Wettbewerb stark beschränken dürfte.
Aktuell sind schon erste Personalverleiher mit Auswirkungen des VZK-Boykottes konfrontiert: Das Stadtspital Zürich hat mit Verweis auf den VZK-Beschluss eine öffentliche Ausschreibung betreffend Temporärpersonal für die Pflege vom 12. Februar 2025 am 7. März 2025 bereits wieder abgebrochen. Im Interesse seiner Mitglieder und des wirksamen Wettbewerbs in der Schweiz hat swissstaffing nun Anzeige bei der Wettbewerbskommission (WEKO) eingereicht. Dies auch, weil alle Bemühungen von swissstaffing, den Dialog und eine einvernehmliche Lösung zu suchen, erfolglos geblieben sind.
Kartellrechtswidriges Verhalten
Der Beschluss der Zürcher Spitäler ist aus Sicht von swissstaffing kartellrechtlich illegal. Dieses Verhalten ist ein unzulässiger Boykott/Gruppenboykott unter Konkurrenten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG beziehungsweise ein Marktmachtmissbrauch im Sinne von Art. 7 KG. Es handelt sich dabei um die schwerwiegendsten Tatbestände im Schweizer Wettbewerbsrecht, bei denen die Beseitigung des Wettbewerbs vermutet wird und die auch direkt zu einer Geldbusse führen können. Eine Rechtfertigungsmöglichkeit für das Vorgehen ist kartellrechtlich nicht ersichtlich. Der VZK und die Zürcher Spitäler schalten damit Personalverleiher, darunter die Mitglieder von swissstaffing, als Wettbewerber aus, was zu einer starken Wettbewerbsschädigung führt. Vom kollektiven Boykott betroffen sind nebst den Personalverleihern insbesondere Arbeitnehmende im Gesundheits- und Pflegebereich. Diese sollen dadurch gezwungen werden, sich bei den Zürcher Spitälern direkt und zu schlechteren Konditionen anstellen zu lassen. Durch das Verhalten der Zürcher Spitäler drohen den Arbeitnehmenden also eine geringe Auswahl bei der Arbeitssuche, weniger Flexibilität und eine schlechtere Bezahlung. Viele dürften sich aufgrund dessen neu orientieren und dem Gesundheits- und Pflegebereich ganz verloren gehen, was den Pflegenotstand weiter verschärft.
Mit der Ankündigung des Boykotts ab Sommer 2025 ist eine klare Vorwirkung verbunden. Niemand lässt sich bei einem Personalverleiher im Kanton Zürich anstellen, wenn er weiss, dass er im Sommer wieder auf Arbeitssuche muss, da Personalverleih von allen Zürcher Spitälern pauschal boykottiert wird. Und weil der Verzicht bereits umgesetzt wird - wie der erwähnte Ausschreibungsabbruch zeigt - droht den Personalverleihern und dem wirksamen Wettbewerb schon jetzt ein erheblicher, irreversibler Schaden.
Angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der bereits eingetretenen und sich täglich verstärkenden, schwerwiegenden Wettbewerbsschädigung erachtet swissstaffing die Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 27 KG durch die WEKO und den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die den kollektiven Boykott für die Dauer des Verfahrens verbieten, für rechtlich geboten und dringlich. swissstaffing ist überzeugt, dass ohne umgehende vorsorgliche Massnahmen der Wettbewerb im Arbeitsmarkt für Gesundheits- und Pflegedienstleistungen im Kanton Zürich irreversibel geschädigt wird.
WEKO schaut auch bei Absprachen zu Arbeitsverhältnissen genauer hin
Die Wettbewerbskommission hatte vor nicht allzu langer Zeit auch Absprachen betreffend Arbeitsverhältnisse in der Finanzbranche überprüft. Sie hielt in ihrem Schlussbericht fest, dass der Arbeitsmarkt - mit der Ausnahme von Verhandlungen unter den Sozialpartnern - unter das Kartellgesetz fallen kann und auch Absprachen zwischen Unternehmen über Abwerbe- oder Anstellungsverbote als problematisch erscheinen. Danach entschied die Kommission, best practices auszuarbeiten. Kommt die WEKO auf die Anzeige hin zum Schluss, dass die Absprache der beteiligten Spitäler im VZK das Kartellrecht verletzt, steht ihr das ganze Arsenal ihrer Instrumente zum Schutz des Wettbewerbs zur Verfügung.
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