
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft am Donnerstag (9.00 Uhr) die Vertragsbedingungen einer Firma, die Bewerberinnen und Bewerbern aus Deutschland Medizin-Studienplätze an ausländischen Universitäten vermittelt. Laut einer Klausel wird ein Erfolgshonorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Uni schon bei einer Studienplatz-Zusage fällig. Ob das rechtens ist, klärt der erste Zivilsenat in Karlsruhe. Ein Urteil wird später erwartet.
Mehrere Tausend Menschen studieren im Ausland Medizin, weil sie wegen ihres Notenschnitts beim Abitur in Deutschland keinen Platz bekommen. Viele kümmern sich selbst um eine Zulassung. Einige wenden sich dafür an Unternehmen, die dabei helfen - wie im konkreten Fall StudiMed.
Erfolgshonorar zwischen 8.000 und 15.000 Euro
Die Firma berate die Familien, kümmere sich um Bewerbungsunterlagen, bereite den Bewerber auf naturwissenschaftliche Aufnahmetests vor und biete eine Betreuung vor Ort, sagte Geschäftsführer Hendrik Loll. Österreich, Polen, Litauen und Bulgarien etwa zählten zu den Studienländern.
Die Studiengebühr - also auch das Erfolgshonorar - liege zwischen 8.000 und 15.000 Euro. "Ob der Bewerber den Platz dann auch tatsächlich annimmt, ist kein zusätzliches Risiko, das wir übernehmen möchten", sagte er.
Typisches Maklerrisiko?
In dem zu verhandelnden Fall hatte ein Mann laut dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München 2022 die Firma mit der Vermittlung eines Medizin-Platzes an der Uni Mostar in Bosnien beauftragt. Gut einen Monat später habe er Abstand von dem Vertrag genommen. StudiMed habe fast 11.200 Euro in Rechnung gestellt.
Aus Sicht des OLG handelt es sich bei der Vereinbarung um einen Maklervertrag. Die beanstandete Klausel benachteilige den Auftraggeber unangemessen, weil dieser in der Studienplatzwahl nicht mehr völlig frei sei. Ob der Bewerber am Ende einen Vertrag mit der Uni schließe, sei ein typisches Maklerrisiko.
Da das Gericht mit seinem Urteil von Entscheidungen anderer OLG abwich, ließ es die Revision zu. Die Firma verfolgt ihre Ansprüche daher am BGH weiter./kre/DP/jha