Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Kryptowährungen wie Ether (ETH) grundsätzlich als Sachbezug im Arbeitsvertrag vereinbart werden können, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Nur der unpfändbare Anteil des Arbeitsentgelts muss in Geld ausgezahlt werden. Die Übertragung der Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug im Sinne von ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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