Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 16. Januar 2025 (Az. IV R 11/22) weitreichende Klarstellungen zur Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG getroffen. Das Urteil stellt fest, dass eine Gewinnhinzurechnung - also die fiktive Zurechnung eines Betrags als Gewinn zum Verlustausgleich - nicht erfolgen muss, wenn bereits eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht, und zwar unabhängig ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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