
Die systematische und bedingungslose Einschränkung des Einsatzes von Temporärarbeitnehmenden im öffentlichen Bauwesen verstösst gegen die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Zu diesem Schluss kommt die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts, welche die Beschwerde von swissstaffing gegen Artikel 10 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Neuenburg (LCMP/NE) gutgeheissen hat. Der angefochtene Artikel wurde für nichtig erklärt, wodurch die kantonale Regelung aufgehoben wurde. swissstaffing begrüsst das klare Signal des Bundesgerichts: Das Vergaberecht darf nicht als Vorwand dienen, um gesetzlich klar geregelte und beruflich anerkannte Beschäftigungsformen auszuschliessen.
Die am 24. April ergangene Begründung des Urteils unterstreicht dessen Relevanz für die gesamte Personaldienstleistungs-Branche. Die systematische Beschränkung der Temporärarbeit im öffentlichen Bauwesen widerspricht der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, der alle Schweizer Kantone beigetreten sind.
Der Kanton Neuenburg hatte in seinem Ausführungsgesetz mit der Beschränkung der Temporärarbeit ein Eignungskriterium eingeführt, das weder im Vergaberecht vorgesehen ist noch im Zusammenhang mit den betroffenen Aufträgen steht. Die Beschränkung galt allgemein, ohne die konkreten Anforderungen des Auftrags oder das Profil der eingestellten Personen zu berücksichtigen. Das kantonale Gesetz verbot grundsätzlich den Einsatz von Temporärarbeitskräften ab einer bestimmten Schwelle - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden oder deren Qualifikationen.
Diese absolute Beschränkung verfolgte ein ideologisches Ziel: Die Temporärarbeit als solche zu begrenzen, unabhängig von ihrer Relevanz für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist ein solcher Ausschluss jedoch unzulässig. Er zielt nicht darauf ab, die Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten, sondern ein gesetzlich geregeltes und von Stellensuchenden und Unternehmen stark nachgefragtes Beschäftigungsmodell auszuschliessen. Angesichts dieser Erwägungen wird swissstaffing in Kürze Kontakt mit den Behörden der Kantone Genf und Tessin aufnehmen, um die Auswirkungen dieses Urteils auf ihre jeweiligen Rechtsvorschriften zu prüfen.
Ein starkes Signal für einen modernen und rechtskonformen Arbeitsmarkt
Mit diesem Urteil sendet das Bundesgericht ein klares Signal: Die Regulierung des öffentlichen Beschaffungswesens darf nicht als Vorwand dienen, um gesetzlich geregelte Beschäftigungsformen auszuschliessen. "Dieser Sieg bestätigt die Rechtmässigkeit der Temporärarbeit", betont Boris Eicher, Leiter der Rechtsabteilung von swissstaffing. "Der Personalverleih ist ein unverzichtbares Instrument für die Flexibilität und das reibungslose Funktionieren des Schweizer Arbeitsmarktes." Jedes Jahr arbeiten 400 000 Personen temporär, und 60 Prozent der Schweizer Unternehmen setzen Temporärarbeitende ein. Die Temporärarbeit entspricht einem offensichtlichen Bedürfnis von Stellensuchenden und Unternehmen.
swissstaffing begrüsst dieses Urteil, das die Rechtsstaatlichkeit wiederherstellt und die Vielfalt der Beschäftigungsformen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt schützt. Für den Präsidenten von swissstaffing, Andreas Eichenberger, "trägt der Personalverleih aktiv zur sozialen Sicherheit bei. Dank eines strengen gesetzlichen Rahmens und eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrags trägt er zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zu einer besseren Integration der Arbeitnehmenden in einen flexiblen, aber verantwortungsbewussten Arbeitsmarkt bei."
Geregelte Flexibilität und soziale Sicherheit: die Vorteile der Temporärarbeit
Die Temporärarbeit ist in der Schweiz durch das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und den für die gesamte Branche allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih streng geregelt. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen gewährleisten ein anerkanntes Gleichgewicht zwischen Flexibilität und sozialer Sicherheit für Arbeitnehmende und Unternehmen.
Eine willkürliche Einschränkung dieser Arbeitsform würde eine bewährte Lösung schwächen und das Risiko mit sich bringen, dass weniger regulierte und kontrollierte Beschäftigungsformen wie Schwarzarbeit, Subunternehmerketten oder Entsendungen zunehmen.
Zur Erinnerung: Artikel 10 LCMP/NE begrenzte den Anteil von Temporärarbeitenden auf öffentlichen Baustellen für Unternehmen mit mehr als 21 Beschäftigten auf 20 Prozent und sah für kleinere Unternehmen entsprechende Schwellenwerte vor.
Für swissstaffing stellte diese Bestimmung einen offensichtlichen Verstoss gegen die in der Bundesverfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit sowie gegen die Grundsätze des öffentlichen Beschaffungswesens dar.
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