Ausschlussklauseln für psychische Erkrankungen sind in Restschuldversicherungen grundsätzlich zulässig. Entsprechende Klauseln sind weder intransparent noch benachteiligen sie den Kunden unangemessen, so ein Gericht. Der Versicherer kann die Klausel weiterverwenden. Der Versicherungsschutz kann in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung bei "Arbeitsunfähigkeit verursacht durch psychische Erkrankungen" wirksam ausgeschlossen werden. Das urteilte das Oberlandesgericht ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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