
ERFURT (dpa-AFX) - Arbeitnehmer, die wie manche Führungskräfte mehreren Betrieben eines Unternehmens angehören, können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei Betriebsratswahlen mehrfach ihre Stimme abgeben. Sie hätten in "sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht", erklärte das höchste deutsche Arbeitsgericht nach der Verhandlung eines Falls aus Baden-Württemberg (7 ABR 28/24).
In dem Unternehmen, einem IT-Dienstleister, arbeiteten Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammen. Die Führungskräfte seien keine leitenden Angestellten. Sie nahmen an einer Betriebsratswahl teil, die vom Arbeitgeber angefochten wurde.
Die Vorinstanzen erklärten die Wahl für unwirksam - die Bundesarbeitsrichter sahen das mit Verweis auf das Betriebsverfassungsgesetz anders. Danach seien alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlberechtigung knüpfe an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, die durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet werde. "Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Fall wurde zurück an das Landesarbeitsgericht zur Prüfung von Detailfragen verwiesen./rot/DP/he