Bern (ots) -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat Beschwerden gegen drei Publikationen von Schweizer Radio und Fernsehen SRF zu medizinischen Themen abgewiesen. Ebenfalls als programmrechtskonform erachtete sie an ihren heutigen öffentlichen Beratungen die "DOK"-Sendung von Fernsehen SRF zur Fuchsjagd.
Fernsehen SRF strahlte am 6. Oktober 2024 in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung "Tagesschau" einen Beitrag über die Zulassung eines Wirkstoffs gegen das RS-Virus aus, welcher Kleinkinder besser vor schweren Verläufen schützen solle. Am 7. Oktober 2024 veröffentlichte SRF dazu ebenfalls den Online-Artikel "RS-Virus - Wirkstoff gegen RS-Virus für Säuglinge zugelassen". In einer von einem Arzt gegen beide Publikationen gerichteten Popularbeschwerde wurde gerügt, diese enthielten falsche Aussagen, seien undifferenziert und unnötig dramatisierend. Wesentliche Fakten betreffend die Effektivität, tatsächliche Anzahl Hospitalisierungen, mögliche Nebenwirkungen und finanzielle Aspekte der Behandlung habe die Redaktion nicht erwähnt sowie unzulässige Schleichwerbung betrieben. Nach einer kontroversen Diskussion befand eine Mehrheit der Kommission, dass keine Verletzung des Rundfunkrechts vorliegt, weil insbesondere die wesentlichen themenrelevanten Fakten in beiden Newsbeiträgen korrekt vermittelt wurden. Eine Minderheit erachtete dagegen das Sachgerechtigkeitsgebot aufgrund der einseitigen und unkritischen Darstellung des verschreibungspflichtigen Wirkstoffs sowie wegen falscher Zahlenangaben als verletzt. In der Abstimmung hat die UBI die Beschwerde gegen den "Tagesschau"-Beitrag mit sechs zu drei Stimmen und diejenige gegen den Online-Artikel mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen (Verfahren b. 1023).
Das SRF-Gesundheitsmagazin "Puls" vom 25. November 2024 war dem Thema "Vorsorgeuntersuchungen - Welche Check-ups machen Sinn?" gewidmet. Thematisiert wurden darin verschiedene Aspekte zu insbesondere Darmkrebs-, Brustkrebs- und Prostatavorsorge. Ebenfalls ein Arzt rügte in einer Popularbeschwerde die Sendungsteile zur Brustkrebsvorsorge und zu Mammografien. Diese enthielten falsche, irreführende und täuschende Aussagen. Es werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass Mammografien sehr umstritten seien und die Nachteile überwögen. In der Beratung hoben die Mitglieder jedoch hervor, dass in der Sendung die bestehenden Vor- und Nachteile von verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen erläutert wurden. Namentlich ging es auch um die Übertherapie. Der Umstand, dass der Kritik an Mammografien eher viel Gewicht eingeräumt wurde, verunmöglichte in Anbetracht der Gesamtwürdigung der Sendung die freie Meinungsbildung des Publikums nicht. So wurde auch deutlich auf die Vorteile hingewiesen und betont, dass diese Untersuchungen letztlich die persönliche Entscheidung einer jeden Patientin seien, in Abwägung der Vor- und Nachteile. Die UBI hat die Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen (b. 1027).
Ebenfalls Gegenstand einer Beschwerde bildete der "DOK"-Film "Alles für die Füchse - ein Wildtier, geliebt und gejagt" des Fernsehens SRF vom 14. November 2024. Thematisiert wurde darin der Nutzen der Regulation der Fuchspopulation durch die Jagd. Ein Jäger erhob gegen den Film Beschwerde. Er monierte Aussagen im Film - zum Auslegen von Ködern -, die nicht den Tatsachen entsprächen und dadurch eine freie Meinungsbildung des Publikums verunmöglichten. In ihrer Beurteilung ist die UBI zum Schluss gekommen, dass der Fehler - zwei Sätze in einer fast stündigen Sendung - nicht geeignet ist, den Gesamteindruck in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen. Zudem hat die Redaktion keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil der erwähnte Mangel auf einer unvollständigen schriftlichen Information der zuständigen Behörde beruhte. Die UBI hat die Beschwerde daher einstimmig abgewiesen (b. 1025).
Ein regelmässiger Nutzer von Online-Foren erhob sodann erfolgreich eine Beschwerde wegen Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit, weil ein Kommentar von ihm zum Online-Artikel "Zürcher Regierung verbietet den Kauf von Rottweilern" vom 19. Dezember 2024 durch SRF nicht veröffentlicht worden war. Die zuständige Redaktion hatte diesbezüglich allerdings schon im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle einen Fehler eingeräumt, den Kommentar veröffentlicht und den Mangel damit beseitigt (b. 1037).
Im online-abrufbaren Fact-Checking-Magazin "Vraiment" vom 13. September 2024 thematisierte RTS Hintergründe zu einem auf Google schlecht bewerteten Arzt. Dieser machte in einer Betroffenenbeschwerde geltend, der Beitrag sei einseitig und verschweige wesentliche Informationen. Die UBI erachtete die Rügen aufgrund der transparenten Gestaltung der Sendung als unbegründet und stellte fest, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt hätte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, weil die Redaktion ihn mit diesen korrekt konfrontiert hatte. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen (b. 1028).
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Dr. Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.
Pressekontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Dr. Pierre Rieder
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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat Beschwerden gegen drei Publikationen von Schweizer Radio und Fernsehen SRF zu medizinischen Themen abgewiesen. Ebenfalls als programmrechtskonform erachtete sie an ihren heutigen öffentlichen Beratungen die "DOK"-Sendung von Fernsehen SRF zur Fuchsjagd.
Fernsehen SRF strahlte am 6. Oktober 2024 in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung "Tagesschau" einen Beitrag über die Zulassung eines Wirkstoffs gegen das RS-Virus aus, welcher Kleinkinder besser vor schweren Verläufen schützen solle. Am 7. Oktober 2024 veröffentlichte SRF dazu ebenfalls den Online-Artikel "RS-Virus - Wirkstoff gegen RS-Virus für Säuglinge zugelassen". In einer von einem Arzt gegen beide Publikationen gerichteten Popularbeschwerde wurde gerügt, diese enthielten falsche Aussagen, seien undifferenziert und unnötig dramatisierend. Wesentliche Fakten betreffend die Effektivität, tatsächliche Anzahl Hospitalisierungen, mögliche Nebenwirkungen und finanzielle Aspekte der Behandlung habe die Redaktion nicht erwähnt sowie unzulässige Schleichwerbung betrieben. Nach einer kontroversen Diskussion befand eine Mehrheit der Kommission, dass keine Verletzung des Rundfunkrechts vorliegt, weil insbesondere die wesentlichen themenrelevanten Fakten in beiden Newsbeiträgen korrekt vermittelt wurden. Eine Minderheit erachtete dagegen das Sachgerechtigkeitsgebot aufgrund der einseitigen und unkritischen Darstellung des verschreibungspflichtigen Wirkstoffs sowie wegen falscher Zahlenangaben als verletzt. In der Abstimmung hat die UBI die Beschwerde gegen den "Tagesschau"-Beitrag mit sechs zu drei Stimmen und diejenige gegen den Online-Artikel mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen (Verfahren b. 1023).
Das SRF-Gesundheitsmagazin "Puls" vom 25. November 2024 war dem Thema "Vorsorgeuntersuchungen - Welche Check-ups machen Sinn?" gewidmet. Thematisiert wurden darin verschiedene Aspekte zu insbesondere Darmkrebs-, Brustkrebs- und Prostatavorsorge. Ebenfalls ein Arzt rügte in einer Popularbeschwerde die Sendungsteile zur Brustkrebsvorsorge und zu Mammografien. Diese enthielten falsche, irreführende und täuschende Aussagen. Es werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass Mammografien sehr umstritten seien und die Nachteile überwögen. In der Beratung hoben die Mitglieder jedoch hervor, dass in der Sendung die bestehenden Vor- und Nachteile von verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen erläutert wurden. Namentlich ging es auch um die Übertherapie. Der Umstand, dass der Kritik an Mammografien eher viel Gewicht eingeräumt wurde, verunmöglichte in Anbetracht der Gesamtwürdigung der Sendung die freie Meinungsbildung des Publikums nicht. So wurde auch deutlich auf die Vorteile hingewiesen und betont, dass diese Untersuchungen letztlich die persönliche Entscheidung einer jeden Patientin seien, in Abwägung der Vor- und Nachteile. Die UBI hat die Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen (b. 1027).
Ebenfalls Gegenstand einer Beschwerde bildete der "DOK"-Film "Alles für die Füchse - ein Wildtier, geliebt und gejagt" des Fernsehens SRF vom 14. November 2024. Thematisiert wurde darin der Nutzen der Regulation der Fuchspopulation durch die Jagd. Ein Jäger erhob gegen den Film Beschwerde. Er monierte Aussagen im Film - zum Auslegen von Ködern -, die nicht den Tatsachen entsprächen und dadurch eine freie Meinungsbildung des Publikums verunmöglichten. In ihrer Beurteilung ist die UBI zum Schluss gekommen, dass der Fehler - zwei Sätze in einer fast stündigen Sendung - nicht geeignet ist, den Gesamteindruck in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen. Zudem hat die Redaktion keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil der erwähnte Mangel auf einer unvollständigen schriftlichen Information der zuständigen Behörde beruhte. Die UBI hat die Beschwerde daher einstimmig abgewiesen (b. 1025).
Ein regelmässiger Nutzer von Online-Foren erhob sodann erfolgreich eine Beschwerde wegen Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit, weil ein Kommentar von ihm zum Online-Artikel "Zürcher Regierung verbietet den Kauf von Rottweilern" vom 19. Dezember 2024 durch SRF nicht veröffentlicht worden war. Die zuständige Redaktion hatte diesbezüglich allerdings schon im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle einen Fehler eingeräumt, den Kommentar veröffentlicht und den Mangel damit beseitigt (b. 1037).
Im online-abrufbaren Fact-Checking-Magazin "Vraiment" vom 13. September 2024 thematisierte RTS Hintergründe zu einem auf Google schlecht bewerteten Arzt. Dieser machte in einer Betroffenenbeschwerde geltend, der Beitrag sei einseitig und verschweige wesentliche Informationen. Die UBI erachtete die Rügen aufgrund der transparenten Gestaltung der Sendung als unbegründet und stellte fest, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt hätte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, weil die Redaktion ihn mit diesen korrekt konfrontiert hatte. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen (b. 1028).
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Dr. Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.
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