Nach §?122 Abs.?2 Nr.?1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben, sofern er im Inland versendet wurde. Diese sogenannte Dreitagesfiktion kann jedoch entkräftet werden, wenn der Steuerpflichtige substantiiert darlegt, dass der Verwaltungsakt erst später zugegangen ist. Den vollständigen Artikel lesen ...
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