Berlin (ots) -
Zwar ist eine Hausratversicherung grundsätzlich dafür da, dem Eigentümer aus seiner Wohnung gestohlenes Gut zu erstatten. Aber ein verantwortungsvoller Umgang mit Wertsachen gehört nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon dazu, wenn man seinen Versicherungsschutz nicht verlieren will.
(Landgericht Münster, Aktenzeichen 115 O 23/24)
Der Fall: Ein Wohnungsbesitzer verwahrte in einem einfach abgeschlossenen Schrank Gegenstände von erheblichem Wert, darunter insbesondere Schmuck. Während einer längeren Abwesenheit von mehreren Monaten vermietete er unter - und zwar an eine Frau, die ihm allenfalls oberflächlich bekannt war. In dieser Zeit ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl, bei dem der Schmuck abhandenkam. Nach Überzeugung des Bestohlenen war damit der Versicherungsfall eingetreten.
Das Urteil: Der Betroffene habe seine Sorgfaltspflichten "in besonders schwerwiegender Weise verletzt", beschied das Gericht in einem Vergleichsvorschlag. Ein leicht gesicherter Schrank sei nicht geeignet, Wertgegenstände über eine Zeit der Abwesenheit hinweg aufzubewahren. Wegen einer grob fahrlässigen Gefahrenerhöhung durch den Versicherten dürfe die Leistung zu 100 Prozent gekürzt werden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6046526
Zwar ist eine Hausratversicherung grundsätzlich dafür da, dem Eigentümer aus seiner Wohnung gestohlenes Gut zu erstatten. Aber ein verantwortungsvoller Umgang mit Wertsachen gehört nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon dazu, wenn man seinen Versicherungsschutz nicht verlieren will.
(Landgericht Münster, Aktenzeichen 115 O 23/24)
Der Fall: Ein Wohnungsbesitzer verwahrte in einem einfach abgeschlossenen Schrank Gegenstände von erheblichem Wert, darunter insbesondere Schmuck. Während einer längeren Abwesenheit von mehreren Monaten vermietete er unter - und zwar an eine Frau, die ihm allenfalls oberflächlich bekannt war. In dieser Zeit ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl, bei dem der Schmuck abhandenkam. Nach Überzeugung des Bestohlenen war damit der Versicherungsfall eingetreten.
Das Urteil: Der Betroffene habe seine Sorgfaltspflichten "in besonders schwerwiegender Weise verletzt", beschied das Gericht in einem Vergleichsvorschlag. Ein leicht gesicherter Schrank sei nicht geeignet, Wertgegenstände über eine Zeit der Abwesenheit hinweg aufzubewahren. Wegen einer grob fahrlässigen Gefahrenerhöhung durch den Versicherten dürfe die Leistung zu 100 Prozent gekürzt werden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6046526
© 2025 news aktuell