Berlin (ots) -
Es waren nicht die Geräusche, die einen Grundstückseigentümer bei der Nutzung eines Trampolins durch seine Nachbarn störten, sondern etwas anderes. Der Betroffene wollte nicht, dass die Hobbysportlerinnen und - sportler bei der Benutzung ihres Turngerätes über den Zaun und damit in sein Anwesen blicken konnten. Er klagte vor Gericht dagegen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte er damit zum Teil Erfolg. Das Trampolin durfte grundsätzlich bleiben, musste aber etwas versetzt werden, weil es wegen seiner Höhe (2,80 Meter mit Netz) zu nahe an der Grundstücksgrenze stand. Konkret musste es um knapp zwei Meter vom Gartenzaun entfernt werden, um einen angemessenen Abstand zu haben. Die Frage der "verbotenen" Aussicht betrachtete das Gericht nicht als Problem. Beim Trampolinspringen handle es sich grundsätzlich um ein sozialadäquates und damit erlaubtes Verhalten in privaten Gärten.
(Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 5 U 140/23)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6046525
Es waren nicht die Geräusche, die einen Grundstückseigentümer bei der Nutzung eines Trampolins durch seine Nachbarn störten, sondern etwas anderes. Der Betroffene wollte nicht, dass die Hobbysportlerinnen und - sportler bei der Benutzung ihres Turngerätes über den Zaun und damit in sein Anwesen blicken konnten. Er klagte vor Gericht dagegen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte er damit zum Teil Erfolg. Das Trampolin durfte grundsätzlich bleiben, musste aber etwas versetzt werden, weil es wegen seiner Höhe (2,80 Meter mit Netz) zu nahe an der Grundstücksgrenze stand. Konkret musste es um knapp zwei Meter vom Gartenzaun entfernt werden, um einen angemessenen Abstand zu haben. Die Frage der "verbotenen" Aussicht betrachtete das Gericht nicht als Problem. Beim Trampolinspringen handle es sich grundsätzlich um ein sozialadäquates und damit erlaubtes Verhalten in privaten Gärten.
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