Berlin (ots) -
Können Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellen? Mit dieser Frage musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz auseinandersetzen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 18/22; Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 7 K 208/19)
Der Fall: Nach dem Erwerb, aber noch vor der Errichtung eines Gebäudes vereinbarten ein Bauträger und sein Kunde einige zusätzliche Arbeiten, unter anderem eine Vergrößerung der bereits vorgesehenen Terrasse. Dadurch verteuerte sich natürlich das Projekt und das Finanzamt war der Meinung, dies müsse auch in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einfließen. Der Steuerzahler argumentierte, es handle sich um Mehrleistungen nach Beurkundung des Kaufvertrages, die keine Verbindung zu diesem hätten.
Das Urteil: Die Finanzrichter schlossen sich der Argumentation der Finanzverwaltung an. Hier liege ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vor, wie er sich aus der Vertragsauslegung durch das Finanzgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ergebe. Deswegen sei die höhere Grunderwerbsteuer zu bezahlen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6046524
Können Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellen? Mit dieser Frage musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz auseinandersetzen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 18/22; Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 7 K 208/19)
Der Fall: Nach dem Erwerb, aber noch vor der Errichtung eines Gebäudes vereinbarten ein Bauträger und sein Kunde einige zusätzliche Arbeiten, unter anderem eine Vergrößerung der bereits vorgesehenen Terrasse. Dadurch verteuerte sich natürlich das Projekt und das Finanzamt war der Meinung, dies müsse auch in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einfließen. Der Steuerzahler argumentierte, es handle sich um Mehrleistungen nach Beurkundung des Kaufvertrages, die keine Verbindung zu diesem hätten.
Das Urteil: Die Finanzrichter schlossen sich der Argumentation der Finanzverwaltung an. Hier liege ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vor, wie er sich aus der Vertragsauslegung durch das Finanzgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ergebe. Deswegen sei die höhere Grunderwerbsteuer zu bezahlen.
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