Berlin (ots) -
Für viele Menschen gehört es einfach zum Tagesablauf, das morgendliche Auslüften ihrer Bettwäsche am Fensterbrett. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann es ihnen im Regelfall auch nicht untersagt werden.
(Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 11 S 85/21)
Der Fall: Die Beklagten wohnten im ersten Stock eines Hauses. In jahrzehntelanger Übung hatten sie sich daran gewöhnt, Kopfkissen und Zudecken über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters zu legen. Das gefiel allerdings den Nachbarn unter ihnen nicht. Sie beriefen sich auf die Hausordnung, in der es hieß, aus den Fenstern dürfe "nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt" werden. Sie befürchteten, Staub und Haare aus dem Bettzeug könnten in ihre eigenen Wohnräume eindringen.
Das Urteil: Das Gericht prüfte die Umstände und kam in seinem Hinweisbeschluss zu dem Ergebnis, es liege ein sozial adäquates Verhalten vor, wenn man die Bettwäsche auf diese Weise lüfte. Auf das Sondereigentum der Erdgeschossbewohner werde dadurch nicht eingewirkt. Selbst wenn sich einzelne Haare oder Staubpartikel lösen sollten, stelle das lediglich eine zu vernachlässigende, sehr geringfügige Beeinträchtigung dar.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6046523
Für viele Menschen gehört es einfach zum Tagesablauf, das morgendliche Auslüften ihrer Bettwäsche am Fensterbrett. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann es ihnen im Regelfall auch nicht untersagt werden.
(Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 11 S 85/21)
Der Fall: Die Beklagten wohnten im ersten Stock eines Hauses. In jahrzehntelanger Übung hatten sie sich daran gewöhnt, Kopfkissen und Zudecken über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters zu legen. Das gefiel allerdings den Nachbarn unter ihnen nicht. Sie beriefen sich auf die Hausordnung, in der es hieß, aus den Fenstern dürfe "nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt" werden. Sie befürchteten, Staub und Haare aus dem Bettzeug könnten in ihre eigenen Wohnräume eindringen.
Das Urteil: Das Gericht prüfte die Umstände und kam in seinem Hinweisbeschluss zu dem Ergebnis, es liege ein sozial adäquates Verhalten vor, wenn man die Bettwäsche auf diese Weise lüfte. Auf das Sondereigentum der Erdgeschossbewohner werde dadurch nicht eingewirkt. Selbst wenn sich einzelne Haare oder Staubpartikel lösen sollten, stelle das lediglich eine zu vernachlässigende, sehr geringfügige Beeinträchtigung dar.
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