Bern (ots) -
Parteien: X. c. "watson.ch"
Themen: Kommentarfreiheit / Wahrheit / Berichtigung / Unschuldsvermutung
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Viele juristische Begriffe haben Eingang in die Alltags- und Umgangssprache gefunden. Sie verlieren dadurch häufig die juristische Eindeutigkeit. Dies zeigt sich am Beispiel eines Kommentars des Portals "watson". Darin hat die Autorin den ehemaligen CVP-Nationalrat Yannick Buttet als "Wiederholungssexualstraftäter" und als "zweifach verurteilter Sexualstraftäter" bezeichnet. Dagegen ging beim Schweizer Presserat eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Bezeichnungen seien allesamt falsch. Buttet sei nur einmal wegen eines Sexualdelikts und ein weiteres Mal wegen Nötigung verurteilt worden.
Der Presserat hält in seinem Entscheid fest, dass der Kommentarfreiheit zwar berufsethische Grenzen gesetzt sind. Dazu gehört auch, dass mit juristischen Begriffen vorsichtig umgegangen wird. Schon in früheren Stellungnahmen hat er aber klargestellt, dass in Kommentaren auch polemische Werturteile zulässig sind. Die Autorin hat in diesem Fall die Grenzen zur Falschdarstellung zwar ausgereizt, den juristischen Sachverhalt aber an der entscheidenden Stelle korrekt dargestellt. Der Presserat hat die Beschwerde deshalb vollumfänglich abgewiesen.
Stellungnahme 20/2025 (https://presserat.ch/complaints/20_2025/)
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Geschäftsstelle
Postfach
3000 Bern 8
+41 (0)77 405 43 37
media@presserat.ch
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018292/100932519
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Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Viele juristische Begriffe haben Eingang in die Alltags- und Umgangssprache gefunden. Sie verlieren dadurch häufig die juristische Eindeutigkeit. Dies zeigt sich am Beispiel eines Kommentars des Portals "watson". Darin hat die Autorin den ehemaligen CVP-Nationalrat Yannick Buttet als "Wiederholungssexualstraftäter" und als "zweifach verurteilter Sexualstraftäter" bezeichnet. Dagegen ging beim Schweizer Presserat eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Bezeichnungen seien allesamt falsch. Buttet sei nur einmal wegen eines Sexualdelikts und ein weiteres Mal wegen Nötigung verurteilt worden.
Der Presserat hält in seinem Entscheid fest, dass der Kommentarfreiheit zwar berufsethische Grenzen gesetzt sind. Dazu gehört auch, dass mit juristischen Begriffen vorsichtig umgegangen wird. Schon in früheren Stellungnahmen hat er aber klargestellt, dass in Kommentaren auch polemische Werturteile zulässig sind. Die Autorin hat in diesem Fall die Grenzen zur Falschdarstellung zwar ausgereizt, den juristischen Sachverhalt aber an der entscheidenden Stelle korrekt dargestellt. Der Presserat hat die Beschwerde deshalb vollumfänglich abgewiesen.
Stellungnahme 20/2025 (https://presserat.ch/complaints/20_2025/)
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