Bern (ots) -
Parteien: EPFL c. "Léman Bleu"
Themen: Wahrheitssuche / unbestätigte Informationen / Berichtigungspflicht
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Der Schweizer Presserat hat die Beschwerde der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL) gegen den Genfer Lokalsender "Léman Bleu" in der Hauptsache gutgeheissen. In einem Bericht wurde die Falschinformation geäussert, dass die Hochschule "in sehr genauen militärischen Fragen" ("collabore aussi sur des sujets trés trés précis au niveau militaire") mit Israel zusammenarbeite. Diese Behauptung wurde vom Journalisten in einer Frage formuliert, die grundsätzlich die Verbindungen der Universität Genf mit Israel betraf. Diese ändert nichts an der Problematik. Die Pflicht zur Überprüfung von Informationen liegt der Wahrheitssuche zugrunde. Sie gilt auch für Informationen, die als Frage gestellt werden, wenn diese als erwiesen dargestellt werden - und zwar insbesondere dann, wenn die Frage gar nicht beantwortet wird. "Léman Bleu" hatte zudem die Pflicht, eine Richtigstellung zu veröffentlichen. In einem aktuellen Konflikt und der dazugehörenden Diskussion kann die Behauptung einer Zusammenarbeit ohne jeglichen Beleg nicht als unwichtige Information betrachtet werden.
Stellungnahme 19/2025 (https://presserat.ch/complaints/19_2025/)
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Geschäftsstelle
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+41 (0)77 405 43 37
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018292/100932516
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Beschwerde teilweise gutgeheissen
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Der Schweizer Presserat hat die Beschwerde der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL) gegen den Genfer Lokalsender "Léman Bleu" in der Hauptsache gutgeheissen. In einem Bericht wurde die Falschinformation geäussert, dass die Hochschule "in sehr genauen militärischen Fragen" ("collabore aussi sur des sujets trés trés précis au niveau militaire") mit Israel zusammenarbeite. Diese Behauptung wurde vom Journalisten in einer Frage formuliert, die grundsätzlich die Verbindungen der Universität Genf mit Israel betraf. Diese ändert nichts an der Problematik. Die Pflicht zur Überprüfung von Informationen liegt der Wahrheitssuche zugrunde. Sie gilt auch für Informationen, die als Frage gestellt werden, wenn diese als erwiesen dargestellt werden - und zwar insbesondere dann, wenn die Frage gar nicht beantwortet wird. "Léman Bleu" hatte zudem die Pflicht, eine Richtigstellung zu veröffentlichen. In einem aktuellen Konflikt und der dazugehörenden Diskussion kann die Behauptung einer Zusammenarbeit ohne jeglichen Beleg nicht als unwichtige Information betrachtet werden.
Stellungnahme 19/2025 (https://presserat.ch/complaints/19_2025/)
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