Bern (ots) -
Parteien: X. c. "Léman Bleur"
Themen: Wahrheitssuche / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Berichtigungspflicht
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Der lokale Fernsehsender "Léman Bleu" strahlte einen Bericht über eine Auseinandersetzung zwischen einem Spaziergänger und einem Politiker auf dessen landwirtschaftlichem Grundstück im Kanton Genf. Der Grossrat und Präsident der Kantonalsektion seiner Partei war vom Gericht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, unter anderem wegen einfacher Körperverletzung.
Im Bericht schilderte er ausführlich seine Version der Ereignisse. Der Spaziergänger, den der Landwirt mit der Mistgabel am Kopf und an der Hand verletzt hatte, hingegen nicht. Empört darüber verlangte der Spaziergänger eine Richtigstellung, was der Fernsehsender aber ablehnte.
Der Schweizer Presserat hiess die darauffolgende Beschwerde gut. Indem der Sender nur einen einzigen Standpunkt wiedergab, hat "Léman Bleu", das Gebot der Wahrheitssuche nicht genügend erfüllt hat. Es hätten alle verfügbaren und zugänglichen Daten beachtet werden müssen - in diesem Fall stammten sie vom anderen Teilnehmer der Auseinandersetzung stammten. Weil der Landwirt auch Punkte ansprach, die im Urteil nicht entschieden wurden, genügte das zitieren aus dem Urteil alleine nicht. Die Pflichten zur Anhörung bei schweren Vorwürfen und zur Richtigstellung hat "Léman Bleu" aber nicht verletzt.
Stellungnahme 18/2025 (https://presserat.ch/complaints/18_2025/)
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Schweizer Presserat
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+41 (0)77 405 43 37
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018292/100932513
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Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Der lokale Fernsehsender "Léman Bleu" strahlte einen Bericht über eine Auseinandersetzung zwischen einem Spaziergänger und einem Politiker auf dessen landwirtschaftlichem Grundstück im Kanton Genf. Der Grossrat und Präsident der Kantonalsektion seiner Partei war vom Gericht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, unter anderem wegen einfacher Körperverletzung.
Im Bericht schilderte er ausführlich seine Version der Ereignisse. Der Spaziergänger, den der Landwirt mit der Mistgabel am Kopf und an der Hand verletzt hatte, hingegen nicht. Empört darüber verlangte der Spaziergänger eine Richtigstellung, was der Fernsehsender aber ablehnte.
Der Schweizer Presserat hiess die darauffolgende Beschwerde gut. Indem der Sender nur einen einzigen Standpunkt wiedergab, hat "Léman Bleu", das Gebot der Wahrheitssuche nicht genügend erfüllt hat. Es hätten alle verfügbaren und zugänglichen Daten beachtet werden müssen - in diesem Fall stammten sie vom anderen Teilnehmer der Auseinandersetzung stammten. Weil der Landwirt auch Punkte ansprach, die im Urteil nicht entschieden wurden, genügte das zitieren aus dem Urteil alleine nicht. Die Pflichten zur Anhörung bei schweren Vorwürfen und zur Richtigstellung hat "Léman Bleu" aber nicht verletzt.
Stellungnahme 18/2025 (https://presserat.ch/complaints/18_2025/)
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