EQS-News: STRABAG SE
/ Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
STRABAG SE Villach, FN 88983 h ISIN: AT000000STR1 Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 13.6.2025 gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018 In der ordentlichen Hauptversammlung der STRABAG SE (in der Folge auch die "Gesellschaft") am 13.6.2025 wurde zu Punkt 8 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, a) zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG sowohl über die Börse oder öffentliches Angebot, als auch auf andere Art im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss), b) das Grundkapital durch Einziehung erworbener eigener Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen, und c) gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschließen) Folgendes beschlossen: "(1) Die in der 20. Ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird im nicht ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung sowohl über die Börse oder öffentliches Angebot als auch auf andere Art zu erwerben und zwar zu einem niedrigsten Gegenwert je Aktie von EUR 1,00 (= rechnerischer Anteil einer Aktie am Grundkapital) und einem höchsten Gegenwert je Aktie von maximal 5 % über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der vorangegangen 3 Monate an der Wiener Börse vor Vereinbarung des jeweiligen Erwerbs oder vor dem Zeitpunkt der Erstattung eines Angebots der Gesellschaft. Im Falle eines öffentlichen Angebots ist das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag vor der Bekanntmachung der Absicht, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs 2 und 3 ÜbG). Der Vorstand ist zur Festsetzung der Rückerwerbbedingungen ermächtigt. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Die wiederholte Ausnutzung der Ermächtigung ist zulässig. Die Ermächtigung ist vom Vorstand in der Weise auszuüben, dass der mit dem von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals übersteigen darf. Einen Erwerb kann der Vorstand beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. (2) Der Vorstand wird ermächtigt, bei einem Rückerwerb von auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gemäß Beschlusspunkt 1. auch das quotenmäßige Veräußerungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, auszuschließen (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Ein Erwerb unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss) unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. (3) Die in der 20. Ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien wird im nicht ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zur Gänze oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. (4) Die in der 20. ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird im nicht ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu wählen, hierbei auch einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionärinnen und Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden." Wien, im Juni 2025 Der Vorstand 13.06.2025 CET/CEST |
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