Ein neues Schreiben des Finanzministeriums öffnet ein Zeitfenster, um Verluste aus wertlos gewordenen Aktien uneingeschränkt mit anderweitig erzielten Börsengewinnen zu verrechnen. Diese Punkte sind wichtig Der rechtliche Hintergrund: Seit 2021 durften Anleger Verluste aus wertlos gewordenen Aktien nur noch bis zur Höhe von 20 000 Euro jährlich - und zudem lediglich mit anderweitig erzielten Aktiengewinnen - steuermindernd verrechnen. Die Gesetzesänderung: ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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