Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag, 17. Juni 2025, die Aufhebung der E-Geldverordnung (EGV) vom 12. April 2011, in der Fassung vom 1. Februar 2025, sowie der Zahlungsdiensteverordnung (ZDV) vom 17. September 2019, in der Fassung vom 1. Februar 2025, sowie den Neuerlass beider Verordnungen in abgeänderter Form genehmigt.
Im Zusammenhang mit dem Projekt Neukonzeption Finanzmarktrecht wurden Angleichungen des E-Geldgesetzes (EGG) und des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) durch den Landtag genehmigt. Entsprechende notwendige Anpassungen waren auch in der EGV und ZDV vorzunehmen. Diese Anpassungen umfassen unter anderem die Angleichung der erforderlichen Unterlagen zur Stellung eines Bewilligungsantrages an das ZDG und Regelungen zu den wesentlichsten Anforderungen an die allgemeine Organisation sowie an ein internes Kontrollsystem eines E-Geld-Instituts. Des Weiteren enthalten die Anpassungen spezielle Vorgaben an die fachliche Eignung von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, wobei diese Bestimmungen im Wesentlichen Art. 8 der Bankenverordnung entsprechen.
Aus Gründen der Struktur und Anwenderfreundlichkeit wird eine Aufhebung der bisherigen Verordnungen und ein Neuerlass vorgesehen.
Pressekontakt:
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Eve Beck, Generalsekretärin
T +423 236 74 37
Eve.Beck@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100932645
Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag, 17. Juni 2025, die Aufhebung der E-Geldverordnung (EGV) vom 12. April 2011, in der Fassung vom 1. Februar 2025, sowie der Zahlungsdiensteverordnung (ZDV) vom 17. September 2019, in der Fassung vom 1. Februar 2025, sowie den Neuerlass beider Verordnungen in abgeänderter Form genehmigt.
Im Zusammenhang mit dem Projekt Neukonzeption Finanzmarktrecht wurden Angleichungen des E-Geldgesetzes (EGG) und des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) durch den Landtag genehmigt. Entsprechende notwendige Anpassungen waren auch in der EGV und ZDV vorzunehmen. Diese Anpassungen umfassen unter anderem die Angleichung der erforderlichen Unterlagen zur Stellung eines Bewilligungsantrages an das ZDG und Regelungen zu den wesentlichsten Anforderungen an die allgemeine Organisation sowie an ein internes Kontrollsystem eines E-Geld-Instituts. Des Weiteren enthalten die Anpassungen spezielle Vorgaben an die fachliche Eignung von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, wobei diese Bestimmungen im Wesentlichen Art. 8 der Bankenverordnung entsprechen.
Aus Gründen der Struktur und Anwenderfreundlichkeit wird eine Aufhebung der bisherigen Verordnungen und ein Neuerlass vorgesehen.
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