Das Amtsgericht München bestätigt, dass eine Wohnungseigentümergesellschaft beschließen darf, Blumenkästen nur auf der Innenseite von Balkonen zuzulassen - auch wenn dies jahrzehntelang anders gehandhabt wurde. Die Haftung für mögliche Schäden bleibt dabei begrenzt. Der Balkon ist für viele Eigentümer ein kleines Stück Natur - insbesondere mit liebevoll bepflanzten Blumenkästen. Doch wo genau diese hängen dürfen, kann zum Streitpunkt werden, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigt. Den vollständigen Artikel lesen ...
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