Keine Ungleichbehandlung, so das Bundessozialgericht: Freiwillig entrichtete Beiträge in die Rentenversicherung zählen nicht zu den Grundrentenzeiten. Ein Beitragszahler musste sich auch in dritter Instanz mit seiner Klage geschlagen geben. Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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