Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) warnt: §34h-Honorarberater dürften nicht mit §34f-Vermittlern wie etwa Pools in einer wirtschaftlichen oder strukturellen Verbindung stehen. Dies verstoße gegen geltendes Recht. Der VDH bezieht sich dabei auf Rechtskommentare und eine IHK-Stellungnahme. Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Zulassung nach §34h der Gewerbeordnung (GewO) müssen vollständig unabhängig arbeiten, so der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH). Dies bedeute insbesondere, dass ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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