Bern (ots) -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat Beschwerden gegen drei Publikationen von Schweizer Radio und Fernsehen SRF abgewiesen. Das Publikum konnte sich zu diesen jeweils eine eigene Meinung bilden. Gutgeheissen hat die UBI dagegen eine Beschwerde gegen einen Nachrichtenbeitrag von Radio Télévision Suisse RTS über das Theater Jura und seinen früheren Direktor.
Gegenstand der heutigen öffentlichen Beratungen der UBI bildeten fünf Beschwerden, die sich gegen Beiträge von SRF und RTS richteten.
SRF strahlt jeweils am Samstag die Sendung "Wort zum Sonntag" aus, einen christlichen Kommentar zum Zeitgeschehen. In der Ausgabe vom 7. Dezember 2024 sprach ein römisch-katholischer Theologe. In einer Popularbeschwerde wurde moniert, dass der Geistliche darin Sparvorhaben bei Regierung und Parlament bezüglich der Entwicklungszusammenarbeit sowie Beschlüsse des Nationalrats zur Kürzung der Entwicklungshilfe kritisiert habe. Die UBI erachtete die Rügen jedoch als unbegründet. Sie verwies auf die transparente Gestaltung, indem die Aussagen klar als Kommentar eines Theologen erkennbar waren. Dieser nahm zudem nachvollziehbar Bezug auf einen Bibeltext. Schliesslich erwähnte er auch Argumente der Befürworter von Kürzungen der Entwicklungshilfe. Das Publikum konnte sich deshalb zu den Ausführungen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die UBI hat die Beschwerde mit acht zu eins Stimmen abgewiesen (Verfahren b. 1032).
Ebenfalls mit einer Popularbeschwerde wurde der Online-Artikel von SRF "Trumps Amtseinführung in Bildern" vom 21. Januar 2025 beanstandet. Dieser beinhaltet zehn Bilder zum "Inauguration Day", u.a. auch ein Bild mit Elon Musk. Im dazugehörigen Text wird erwähnt, dass Musk mit seiner Geste für Diskussionen gesorgt habe: "Manche erkennen einen Hitlergruss. Oder ist es der Start einer Rakete?". Der zweite Satz, welcher in einer aktualisierten Version des Artikels gestrichen wurde, bildete Anlass der Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Erwähnung dieser alternativen Deutung trage die Redaktion zur Legitimierung von rechtsextremen Provokationen bei. In der Beratung wurde jedoch betont, dass es tatsächlich mehrere Interpretationen der Geste gibt und die Redaktion mit dem strittigen Satz deshalb keine Fehlinformation vermittelt hat. Die Abweisung der Beschwerde erfolgte mit acht zu eins Stimmen (b. 1042).
Radio SRF 2 Kultur thematisierte am 13. Dezember 2024 in der Sendung "Passage" den Wandel auf Friedhöfen ("Lebendige Vielfalt statt Grabesstille: Friedhöfe im Wandel"), insbesondere auch in Städten. Anhand von Friedhöfen in Bern und Zürich wurde diese Entwicklung im Gespräch mit verschiedenen Verantwortlichen und Beteiligten aufgezeigt und beleuchtet. Eine darin Interviewter erhob gegen die Sendung eine Betroffenenbeschwerde, weil er seine ausgestrahlten Aussagen nicht habe autorisieren können. In der Beratung wurde aber darauf hingewiesen, dass es kein automatisches Recht auf vorgängige Autorisierung von Interviewaussagen gibt, soweit keine entsprechenden Abmachungen zwischen den Parteien bestehen. Die ausgestrahlten Voten des Beschwerdeführers beeinträchtigten die Meinungsbildung der Zuhörerschaft zum gesamten fast 55 Minuten dauernden Beitrag zudem nicht. Die UBI hat die Beschwerde einstimmig abgewiesen (b. 1036).
Gutgeheissen hat die UBI dagegen mit sechs zu zwei Stimmen eine Betroffenenbeschwerde gegen einen in der Nachrichtensendung "19h30" von RTS ausgestrahlten Beitrag über das "Théâtre du Jura" in Delsberg vom 15. September 2024. Darin ging es um die Suche nach einem neuen Direktor, nachdem man sich vom eigentlich schon bestimmten Leiter aufgrund des Vorwurfs von sexueller Belästigung getrennt hatte. Dieser erhob gegen den Beitrag Beschwerde, weil RTS seine schriftlich eingeholte Stellungnahme verkürzt und nicht mit den besten Argumenten im Beitrag wiedergegeben hatte. Die UBI erachtete die Rüge des im Beitrag mehrmals namentlich erwähnten Mannes als begründet und stellte daher eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest (b. 1033).
Einstimmig abgewiesen hat die UBI eine Beschwerde gegen einen weiteren Beitrag der Nachrichtensendung "19h30" von RTS vom 7. Oktober 2024. Darin ging es um die Zunahme antisemitischer Vorfälle in der Schweiz nach den Terrorattacken der Hamas auf Israel ein Jahr zuvor. Zu den vermittelten Informationen und namentlich auch zu den in der Popularbeschwerde kritisierten Zahlenquellen konnte sich das Publikum aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden (b. 1035).
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.
Pressekontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Dr. Pierre Rieder
Leiter Sekretariat
Christoffelgasse 5
Schweiz-3003 Bern
+41 58 462 55 38
+41 58 462 55 33
info@ubi.admin.ch
Original-Content von: UBI - AIEP - AIRR, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018575/100932944
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat Beschwerden gegen drei Publikationen von Schweizer Radio und Fernsehen SRF abgewiesen. Das Publikum konnte sich zu diesen jeweils eine eigene Meinung bilden. Gutgeheissen hat die UBI dagegen eine Beschwerde gegen einen Nachrichtenbeitrag von Radio Télévision Suisse RTS über das Theater Jura und seinen früheren Direktor.
Gegenstand der heutigen öffentlichen Beratungen der UBI bildeten fünf Beschwerden, die sich gegen Beiträge von SRF und RTS richteten.
SRF strahlt jeweils am Samstag die Sendung "Wort zum Sonntag" aus, einen christlichen Kommentar zum Zeitgeschehen. In der Ausgabe vom 7. Dezember 2024 sprach ein römisch-katholischer Theologe. In einer Popularbeschwerde wurde moniert, dass der Geistliche darin Sparvorhaben bei Regierung und Parlament bezüglich der Entwicklungszusammenarbeit sowie Beschlüsse des Nationalrats zur Kürzung der Entwicklungshilfe kritisiert habe. Die UBI erachtete die Rügen jedoch als unbegründet. Sie verwies auf die transparente Gestaltung, indem die Aussagen klar als Kommentar eines Theologen erkennbar waren. Dieser nahm zudem nachvollziehbar Bezug auf einen Bibeltext. Schliesslich erwähnte er auch Argumente der Befürworter von Kürzungen der Entwicklungshilfe. Das Publikum konnte sich deshalb zu den Ausführungen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die UBI hat die Beschwerde mit acht zu eins Stimmen abgewiesen (Verfahren b. 1032).
Ebenfalls mit einer Popularbeschwerde wurde der Online-Artikel von SRF "Trumps Amtseinführung in Bildern" vom 21. Januar 2025 beanstandet. Dieser beinhaltet zehn Bilder zum "Inauguration Day", u.a. auch ein Bild mit Elon Musk. Im dazugehörigen Text wird erwähnt, dass Musk mit seiner Geste für Diskussionen gesorgt habe: "Manche erkennen einen Hitlergruss. Oder ist es der Start einer Rakete?". Der zweite Satz, welcher in einer aktualisierten Version des Artikels gestrichen wurde, bildete Anlass der Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Erwähnung dieser alternativen Deutung trage die Redaktion zur Legitimierung von rechtsextremen Provokationen bei. In der Beratung wurde jedoch betont, dass es tatsächlich mehrere Interpretationen der Geste gibt und die Redaktion mit dem strittigen Satz deshalb keine Fehlinformation vermittelt hat. Die Abweisung der Beschwerde erfolgte mit acht zu eins Stimmen (b. 1042).
Radio SRF 2 Kultur thematisierte am 13. Dezember 2024 in der Sendung "Passage" den Wandel auf Friedhöfen ("Lebendige Vielfalt statt Grabesstille: Friedhöfe im Wandel"), insbesondere auch in Städten. Anhand von Friedhöfen in Bern und Zürich wurde diese Entwicklung im Gespräch mit verschiedenen Verantwortlichen und Beteiligten aufgezeigt und beleuchtet. Eine darin Interviewter erhob gegen die Sendung eine Betroffenenbeschwerde, weil er seine ausgestrahlten Aussagen nicht habe autorisieren können. In der Beratung wurde aber darauf hingewiesen, dass es kein automatisches Recht auf vorgängige Autorisierung von Interviewaussagen gibt, soweit keine entsprechenden Abmachungen zwischen den Parteien bestehen. Die ausgestrahlten Voten des Beschwerdeführers beeinträchtigten die Meinungsbildung der Zuhörerschaft zum gesamten fast 55 Minuten dauernden Beitrag zudem nicht. Die UBI hat die Beschwerde einstimmig abgewiesen (b. 1036).
Gutgeheissen hat die UBI dagegen mit sechs zu zwei Stimmen eine Betroffenenbeschwerde gegen einen in der Nachrichtensendung "19h30" von RTS ausgestrahlten Beitrag über das "Théâtre du Jura" in Delsberg vom 15. September 2024. Darin ging es um die Suche nach einem neuen Direktor, nachdem man sich vom eigentlich schon bestimmten Leiter aufgrund des Vorwurfs von sexueller Belästigung getrennt hatte. Dieser erhob gegen den Beitrag Beschwerde, weil RTS seine schriftlich eingeholte Stellungnahme verkürzt und nicht mit den besten Argumenten im Beitrag wiedergegeben hatte. Die UBI erachtete die Rüge des im Beitrag mehrmals namentlich erwähnten Mannes als begründet und stellte daher eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest (b. 1033).
Einstimmig abgewiesen hat die UBI eine Beschwerde gegen einen weiteren Beitrag der Nachrichtensendung "19h30" von RTS vom 7. Oktober 2024. Darin ging es um die Zunahme antisemitischer Vorfälle in der Schweiz nach den Terrorattacken der Hamas auf Israel ein Jahr zuvor. Zu den vermittelten Informationen und namentlich auch zu den in der Popularbeschwerde kritisierten Zahlenquellen konnte sich das Publikum aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden (b. 1035).
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.
Pressekontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Dr. Pierre Rieder
Leiter Sekretariat
Christoffelgasse 5
Schweiz-3003 Bern
+41 58 462 55 38
+41 58 462 55 33
info@ubi.admin.ch
Original-Content von: UBI - AIEP - AIRR, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018575/100932944
© 2025 news aktuell-CH