Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 8. Juli 2025 den Bericht und Antrag betreffend den Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen und die Abänderung des Baugesetzes verabschiedet. Der Grenzvertrag zwischen Liechtenstein und Österreich, der seit dem 1. Oktober 1960 in Kraft ist, regelt den Verlauf und die Beurkundung der Staatsgrenze, den Schutz der Grenzzeichen und die Privatrechtsverhältnisse.
Das gemäss dem Vertrag geltende Grenzurkundenwerk entspricht nicht mehr den Anforderungen eines modernen Vermessungswerks. Die Liechtensteinisch-Österreichische Grenzkommission hat deshalb entschieden, das Grenzurkundenwerk technisch zu überarbeiten und an die gegenwärtigen Vermessungsmethoden - wie die Anwendung des GPS - sowie an die Ergebnisse der Neuvermessung der Staatsgrenze anzupassen. Ausserdem sollen einzelne Bestimmungen des Grenzvertrags an die aktuellen Anforderungen angepasst werden.
Mit der Änderung wird zudem der aktuelle Grenzverlauf im Egelsee, der dem ursprünglichen Verlauf des Grenzgrabens folgt, begradigt, indem je 239 Quadratmeter Staatsgebiet von Österreich an Liechtenstein gehen und vice versa. Liechtenstein erhält von Österreich vor allem Flächen im Egelsee. Österreich bekommt im Gegenzug Landstreifen nordwestlich und südöstlich des Egelsees. Bei der gefundenen Lösung handelt es sich um einen flächengleichen Abtausch, der keine Auswirkungen auf die Flächen des Grundeigentums hat.
Eine weitere Änderung betrifft den bisher in Übereinstimmung mit dem Grenzvertrag im Baugesetz verankerten Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber der Staatsgrenze. Anstelle des Mindestabstands von Bauten und Anlagen von 10 Metern tritt neu ein genereller Freihaltebereich von einem Meter gegenüber der Staatsgrenze. Die allgemeinen baugesetzlichen Grenz- und Mindestabstände sollen aber auch gegenüber der Staatsgrenze gelten.
Pressekontakt:
Ministerium für Äusseren, Umwelt und Kultur
Thomas Bischof, Generalsekretär
T +423 236 60 39
thomas.bischof@regierung.li
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100933311
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 8. Juli 2025 den Bericht und Antrag betreffend den Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen und die Abänderung des Baugesetzes verabschiedet. Der Grenzvertrag zwischen Liechtenstein und Österreich, der seit dem 1. Oktober 1960 in Kraft ist, regelt den Verlauf und die Beurkundung der Staatsgrenze, den Schutz der Grenzzeichen und die Privatrechtsverhältnisse.
Das gemäss dem Vertrag geltende Grenzurkundenwerk entspricht nicht mehr den Anforderungen eines modernen Vermessungswerks. Die Liechtensteinisch-Österreichische Grenzkommission hat deshalb entschieden, das Grenzurkundenwerk technisch zu überarbeiten und an die gegenwärtigen Vermessungsmethoden - wie die Anwendung des GPS - sowie an die Ergebnisse der Neuvermessung der Staatsgrenze anzupassen. Ausserdem sollen einzelne Bestimmungen des Grenzvertrags an die aktuellen Anforderungen angepasst werden.
Mit der Änderung wird zudem der aktuelle Grenzverlauf im Egelsee, der dem ursprünglichen Verlauf des Grenzgrabens folgt, begradigt, indem je 239 Quadratmeter Staatsgebiet von Österreich an Liechtenstein gehen und vice versa. Liechtenstein erhält von Österreich vor allem Flächen im Egelsee. Österreich bekommt im Gegenzug Landstreifen nordwestlich und südöstlich des Egelsees. Bei der gefundenen Lösung handelt es sich um einen flächengleichen Abtausch, der keine Auswirkungen auf die Flächen des Grundeigentums hat.
Eine weitere Änderung betrifft den bisher in Übereinstimmung mit dem Grenzvertrag im Baugesetz verankerten Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber der Staatsgrenze. Anstelle des Mindestabstands von Bauten und Anlagen von 10 Metern tritt neu ein genereller Freihaltebereich von einem Meter gegenüber der Staatsgrenze. Die allgemeinen baugesetzlichen Grenz- und Mindestabstände sollen aber auch gegenüber der Staatsgrenze gelten.
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