Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag, 8. Juli 2025, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes (EWR-VBDG), des EWR-PEPP-Durchführungsgesetzes (EWR-PEPPG) und des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes (EWR-SFDG) genehmigt.
Sowohl die Verordnung (EU) 2021/557 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung als auch die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) enthalten einen Verweis auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Die EU-Liste ist jedoch nicht EWR-relevant. Deshalb wurde in den EWR-Übernahmebeschlüssen zu den genannten Verordnungen festgelegt, dass die EWR/EFTA-Staaten entsprechende nationale Listen erlassen sollen. Dabei ist die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke weitestgehend zu berücksichtigen. In Liechtenstein soll die entsprechende Umsetzung der nationalen Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke auf Verordnungsebene erfolgen. Der von der Regierung verabschiedete Bericht und Antrag dient der Verankerung entsprechender Verordnungskompetenzen der Regierung in den drei betroffenen, eingangs erwähnten Durchführungsgesetzen (EWR-VBDG, EWR-PEPPG und EWR-SFDG).
Die abschliessende Lesung der Gesetzesvorlage im Landtag ist für September 2025 geplant.
Pressekontakt:
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Eve Beck, Generalsekretärin
T +423 236 7437
eve.beck@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100933309
Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag, 8. Juli 2025, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes (EWR-VBDG), des EWR-PEPP-Durchführungsgesetzes (EWR-PEPPG) und des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes (EWR-SFDG) genehmigt.
Sowohl die Verordnung (EU) 2021/557 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung als auch die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) enthalten einen Verweis auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Die EU-Liste ist jedoch nicht EWR-relevant. Deshalb wurde in den EWR-Übernahmebeschlüssen zu den genannten Verordnungen festgelegt, dass die EWR/EFTA-Staaten entsprechende nationale Listen erlassen sollen. Dabei ist die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke weitestgehend zu berücksichtigen. In Liechtenstein soll die entsprechende Umsetzung der nationalen Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke auf Verordnungsebene erfolgen. Der von der Regierung verabschiedete Bericht und Antrag dient der Verankerung entsprechender Verordnungskompetenzen der Regierung in den drei betroffenen, eingangs erwähnten Durchführungsgesetzen (EWR-VBDG, EWR-PEPPG und EWR-SFDG).
Die abschliessende Lesung der Gesetzesvorlage im Landtag ist für September 2025 geplant.
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