Vaduz (ots) -
In ihrer Sitzung vom 8. Juli 2025 hat die Regierung einen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Personen- und Gesellschaftsrechts zur Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist verabschiedet.
Im aktuellen Informationszeitalter, geprägt durch fortschreitende Automatisierung und Digitalisierung, erscheint die geltende allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 1478 ABGB) nicht mehr zeitgemäss. Insbesondere ein Vergleich mit den Rechtsordnungen der anderen deutschsprachigen Länder lassen eine Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist angezeigt erscheinen.
In der Schweiz beträgt die allgemeine Verjährungsfrist zehn Jahre, während in Deutschland eine Regelverjährungsfrist von nur drei Jahren, kombiniert mit einer absoluten Höchstfrist von zehn Jahren gilt. Auch in Österreich, aus dessen Zivilrecht das liechtensteinische ABGB rezipiert worden ist, gibt es umfassende Reformbestrebungen, die darauf abzielen, die allgemeine Verjährungsfrist von derzeit 30 Jahren zu verkürzen.
Der vorliegende Bericht und Antrag sieht vor, die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren auf zehn Jahre zu verkürzen. Die übrigen Verjährungsfristen bleiben unberührt und sollen hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs als Spezialregelungen weiterhin der allgemeinen Verjährungsfrist vorgehen.
Die Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist schafft eine bessere Balance zwischen den Interessen der Gläubiger und jenen der Schuldner. Sie entspricht internationalen Standards, stärkt die Rechtssicherheit und trägt dazu bei, das Risiko unrichtiger Urteile aufgrund von Beweisverlusten zu verringern.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Generalsekretariat
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justiz@regierung.li
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100933337
In ihrer Sitzung vom 8. Juli 2025 hat die Regierung einen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Personen- und Gesellschaftsrechts zur Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist verabschiedet.
Im aktuellen Informationszeitalter, geprägt durch fortschreitende Automatisierung und Digitalisierung, erscheint die geltende allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 1478 ABGB) nicht mehr zeitgemäss. Insbesondere ein Vergleich mit den Rechtsordnungen der anderen deutschsprachigen Länder lassen eine Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist angezeigt erscheinen.
In der Schweiz beträgt die allgemeine Verjährungsfrist zehn Jahre, während in Deutschland eine Regelverjährungsfrist von nur drei Jahren, kombiniert mit einer absoluten Höchstfrist von zehn Jahren gilt. Auch in Österreich, aus dessen Zivilrecht das liechtensteinische ABGB rezipiert worden ist, gibt es umfassende Reformbestrebungen, die darauf abzielen, die allgemeine Verjährungsfrist von derzeit 30 Jahren zu verkürzen.
Der vorliegende Bericht und Antrag sieht vor, die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren auf zehn Jahre zu verkürzen. Die übrigen Verjährungsfristen bleiben unberührt und sollen hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs als Spezialregelungen weiterhin der allgemeinen Verjährungsfrist vorgehen.
Die Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist schafft eine bessere Balance zwischen den Interessen der Gläubiger und jenen der Schuldner. Sie entspricht internationalen Standards, stärkt die Rechtssicherheit und trägt dazu bei, das Risiko unrichtiger Urteile aufgrund von Beweisverlusten zu verringern.
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