Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 8. Juli 2025 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes verabschiedet.
Liechtenstein hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) mit 1. Juli 2024 umgesetzt (LGBl. 2024 Nr. 170 bis 172). Die CSRD verpflichtet bestimmte Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese soll aufzeigen, wie sich das konkrete Geschäftsmodell auf die Nachhaltigkeit des Unternehmens auswirkt und wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren (etwa Klimawandel oder Menschenrechtsfragen) ihre Tätigkeiten beeinflussen. Die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes ist für die betroffenen Unternehmen mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden.
Die so genannte "Stop the Clock"-Richtlinie (EU) 2025/794 verschiebt die Erstanwendungszeitpunkte der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD für einen grossen Teil der betroffenen Unternehmen um zwei Jahre. Dadurch wird diesen Unternehmen mehr Zeit gegeben, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Die Richtlinie ist Teil des so genannten Omnibus I Paketes, mit dem der europäische Gesetzgeber unter anderem die Berichterstattungspflichten deutlich reduzieren und vereinfachen möchte. Die sich aus dem "Omnibus I Paket" für die betroffenen Unternehmen ergebenden Erleichterungen sollen in vollem Umfang und so schnell wie möglich in nationales Recht umgesetzt werden.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Generalsekretariat
T +423 236 64 42
justiz@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100933344
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 8. Juli 2025 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes verabschiedet.
Liechtenstein hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) mit 1. Juli 2024 umgesetzt (LGBl. 2024 Nr. 170 bis 172). Die CSRD verpflichtet bestimmte Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese soll aufzeigen, wie sich das konkrete Geschäftsmodell auf die Nachhaltigkeit des Unternehmens auswirkt und wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren (etwa Klimawandel oder Menschenrechtsfragen) ihre Tätigkeiten beeinflussen. Die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes ist für die betroffenen Unternehmen mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden.
Die so genannte "Stop the Clock"-Richtlinie (EU) 2025/794 verschiebt die Erstanwendungszeitpunkte der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD für einen grossen Teil der betroffenen Unternehmen um zwei Jahre. Dadurch wird diesen Unternehmen mehr Zeit gegeben, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Die Richtlinie ist Teil des so genannten Omnibus I Paketes, mit dem der europäische Gesetzgeber unter anderem die Berichterstattungspflichten deutlich reduzieren und vereinfachen möchte. Die sich aus dem "Omnibus I Paket" für die betroffenen Unternehmen ergebenden Erleichterungen sollen in vollem Umfang und so schnell wie möglich in nationales Recht umgesetzt werden.
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