Vaduz (ots) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 8. Juli 2025 den Bericht und Antrag zur Schaffung von zwei Landrichterstellen verabschiedet.
Derzeit bestehen beim Fürstlichen Landgericht 15 Landrichterstellen. Daneben wurden im Jahr 2023 auf Basis einer entsprechenden Empfehlung aus der Gerichtsrevision 2021 zum Ausgleich der übermässigen Belastung der Landrichterinnen und Landrichter zwei weitere Landrichterinnen befristet für drei Jahre (Art. 3 Abs. 2 RDG) ernannt.
Eine Auswertung der Justizpflegeberichte der Jahre 2021 bis 2024 zeigt eine gleichbleibende (zu) hohe Belastung der Landrichterinnen und Landrichter, wenn nicht zwei befristete Ernennungen vorgenommen worden wären. In sämtlichen Berichtsjahren war durchgängig ein hoher bis sehr hoher Geschäftsanfall zu verzeichnen. Aus diesem Grund sollen die aktuell bestehenden zwei "befristeten" Richterstellen (Ad-hoc-Richter befristet auf Zeit gemäss Art. 3 Abs. 2 RDG) in unbefristete Landrichterstellen umgewandelt werden.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Generalsekretariat
T +423 236 64 42
justiz@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100933343
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 8. Juli 2025 den Bericht und Antrag zur Schaffung von zwei Landrichterstellen verabschiedet.
Derzeit bestehen beim Fürstlichen Landgericht 15 Landrichterstellen. Daneben wurden im Jahr 2023 auf Basis einer entsprechenden Empfehlung aus der Gerichtsrevision 2021 zum Ausgleich der übermässigen Belastung der Landrichterinnen und Landrichter zwei weitere Landrichterinnen befristet für drei Jahre (Art. 3 Abs. 2 RDG) ernannt.
Eine Auswertung der Justizpflegeberichte der Jahre 2021 bis 2024 zeigt eine gleichbleibende (zu) hohe Belastung der Landrichterinnen und Landrichter, wenn nicht zwei befristete Ernennungen vorgenommen worden wären. In sämtlichen Berichtsjahren war durchgängig ein hoher bis sehr hoher Geschäftsanfall zu verzeichnen. Aus diesem Grund sollen die aktuell bestehenden zwei "befristeten" Richterstellen (Ad-hoc-Richter befristet auf Zeit gemäss Art. 3 Abs. 2 RDG) in unbefristete Landrichterstellen umgewandelt werden.
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