FRANKFURT/BERLIN (dpa-AFX) - Die Bahn muss ihre Tickets auch weiterhin auf Papier anbieten. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Staatsunternehmen untersagt, Sparpreis- oder Supersparpreis-Tickets davon abhängig zu machen, dass die Kunden eine E-Mail-Adresse oder eine Handynummer nennen (Az.: 6 UKI 14/24). Diese Angaben hatte die Bahn bis zum Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2024 selbst dann verlangt, wenn Kunden am Schalter eine Fahrkarte kaufen wollten. Das elektronische Ticket wurde dann an die entsprechende Adresse versendet.
Dagegen hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erfolgreich geklagt. Die Verbraucher hätten hier keine "echte oder freie Wahl" gehabt, hat nun der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt rechtskräftig entschieden. Das Ticket selbst diene lediglich dem Nachweis der Bezahlung des Beförderungsvertrags. Dafür könnten Privatpersonen nicht gezwungen werden, ihre Daten preiszugeben.
Einfache Lösung am Schalter
Die Bahn hat nach eigenen Angaben den Prozess nach Kundenbeschwerden bereits vor dem Urteil geändert. Am Schalter können die Kunden nun auch einen Ausdruck ihrer Fahrkarte erhalten. Eine Unternehmenssprecherin erklärt dazu: "Auch wenn es nur sehr wenige Menschen gibt, die keine Mailadresse haben, möchten wir diesen weiterhin die Möglichkeit geben, Sparpreis-Tickets zu buchen." Man empfehle aber weiterhin die Angabe einer Mail-Adresse, um die Kunden informieren zu können, zum Beispiel bei Gleiswechseln oder Verspätungen. An Automaten sind die Sparpreise weiterhin nicht erhältlich./ceb/DP/men