Vaduz (ots) -
Liechtenstein ist seit 2009 ein Vertragsstaat der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die IGV sind ein internationales Abkommen, welches die zwischenstaatliche Zusammenarbeit regelt, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten, zu bekämpfen und davor zu schützen.
Nachdem der Schweizer Bundesrat die Anbringung eines Vorbehaltes gegen den "Umgang mit Fehl- und Desinformation" bei den revidierten IGV angekündigt hat, hat das Ministerium für Gesellschaft und Justiz die Anbringung eines eben solchen Vorbehaltes nochmals eingehend geprüft.
Die Prüfung hat gezeigt, dass für die Rechtslage in Liechtenstein ein derartiger Vorbehalt nicht erforderlich ist, der Vorbehalt keinen rechtlichen Mehrwert bringt und sich daher erübrigt. Liechtenstein wird deshalb diesbezüglich keinen Vorbehalt zu den IGV anbringen.
Die Befürchtung, der Umgang mit Fehl- und Desinformation gemäss den revidierten IGV könnte irgendeine Form von Zensur begünstigen, ist rechtlich unbegründet. Denn in Liechtenstein wird der Umgang mit Fehl- und Desinformation bei der Risikokommunikation nicht so aufgefasst, dass Meinungen Dritter unter ausdrücklicher Bezugnahme entgegenzutreten ist und diese als falsch bezeichnet und unterdrückt werden. Es gilt die Meinungsäusserungsfreiheit. "Die IGV garantieren in Artikel 3 ausdrücklich unsere Souveränität und unsere eigenen Gesetze und Verordnungen. Diese bleiben unangetastet und gelten weiter wie bisher und es gilt unsere eigene nationale Rechtslage und deren Auslegung", erklärt Regierungsrat Emanuel Schädler.
Die liechtensteinische Rechtlage sieht bei der Risikokommunikation, einschliesslich des Umgangs mit allfälliger Fehl- und Desinformation, ein Vorgehen in zwei Stufen vor: Grundsätzlich ist in einer ersten Stufe der Staat dazu verpflichtet, auf den üblichen Kanälen sachgerechte und vollständige Aufklärung gegenüber der Bevölkerung zu leisten. Allfällige Fehl- und Desinformation wird dadurch gegebenenfalls nur indirekt adressiert und inhaltlich richtiggestellt, indem die behördliche Information davon abweicht. In einer zweiten Stufe kann bei einer besonderen Gefährdungslage zum Schutze der Bevölkerung ausnahmsweise eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Fehl- und Desinformation erfolgen und die offizielle Information ihr parallel und richtigstellend gegenübergestellt werden. Die Meinungsäusserungsfreiheit bleibt dabei gewahrt. Diese bewährte und gefestigte Rechtslage in Liechtenstein wird bei der Risikokommunikation im Umgang mit Fehl- und Desinformation auch künftig gelten.
Die bisherige Position der Regierung in Sachen IGV wird daher beibehalten. Die Erklärungen in der Landtagssitzung vom 13. Juni 2025 sowie die Inhalte des zugrunde liegenden Bericht und Antrag, der vom Landtag zur Kenntnis genommen wurde, sind nach wie vor zutreffend und gelten unverändert für die liechtensteinische Sach- und Rechtslage.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Michael Winkler, Generalsekretär
T +423 236 60 94
Michael.Winkler@regierung.li
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100933393
Liechtenstein ist seit 2009 ein Vertragsstaat der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die IGV sind ein internationales Abkommen, welches die zwischenstaatliche Zusammenarbeit regelt, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten, zu bekämpfen und davor zu schützen.
Nachdem der Schweizer Bundesrat die Anbringung eines Vorbehaltes gegen den "Umgang mit Fehl- und Desinformation" bei den revidierten IGV angekündigt hat, hat das Ministerium für Gesellschaft und Justiz die Anbringung eines eben solchen Vorbehaltes nochmals eingehend geprüft.
Die Prüfung hat gezeigt, dass für die Rechtslage in Liechtenstein ein derartiger Vorbehalt nicht erforderlich ist, der Vorbehalt keinen rechtlichen Mehrwert bringt und sich daher erübrigt. Liechtenstein wird deshalb diesbezüglich keinen Vorbehalt zu den IGV anbringen.
Die Befürchtung, der Umgang mit Fehl- und Desinformation gemäss den revidierten IGV könnte irgendeine Form von Zensur begünstigen, ist rechtlich unbegründet. Denn in Liechtenstein wird der Umgang mit Fehl- und Desinformation bei der Risikokommunikation nicht so aufgefasst, dass Meinungen Dritter unter ausdrücklicher Bezugnahme entgegenzutreten ist und diese als falsch bezeichnet und unterdrückt werden. Es gilt die Meinungsäusserungsfreiheit. "Die IGV garantieren in Artikel 3 ausdrücklich unsere Souveränität und unsere eigenen Gesetze und Verordnungen. Diese bleiben unangetastet und gelten weiter wie bisher und es gilt unsere eigene nationale Rechtslage und deren Auslegung", erklärt Regierungsrat Emanuel Schädler.
Die liechtensteinische Rechtlage sieht bei der Risikokommunikation, einschliesslich des Umgangs mit allfälliger Fehl- und Desinformation, ein Vorgehen in zwei Stufen vor: Grundsätzlich ist in einer ersten Stufe der Staat dazu verpflichtet, auf den üblichen Kanälen sachgerechte und vollständige Aufklärung gegenüber der Bevölkerung zu leisten. Allfällige Fehl- und Desinformation wird dadurch gegebenenfalls nur indirekt adressiert und inhaltlich richtiggestellt, indem die behördliche Information davon abweicht. In einer zweiten Stufe kann bei einer besonderen Gefährdungslage zum Schutze der Bevölkerung ausnahmsweise eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Fehl- und Desinformation erfolgen und die offizielle Information ihr parallel und richtigstellend gegenübergestellt werden. Die Meinungsäusserungsfreiheit bleibt dabei gewahrt. Diese bewährte und gefestigte Rechtslage in Liechtenstein wird bei der Risikokommunikation im Umgang mit Fehl- und Desinformation auch künftig gelten.
Die bisherige Position der Regierung in Sachen IGV wird daher beibehalten. Die Erklärungen in der Landtagssitzung vom 13. Juni 2025 sowie die Inhalte des zugrunde liegenden Bericht und Antrag, der vom Landtag zur Kenntnis genommen wurde, sind nach wie vor zutreffend und gelten unverändert für die liechtensteinische Sach- und Rechtslage.
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