Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute:
Jeder zweite Arbeitnehmer betroffen: Wie es mit der bAV nach einem Jobwechsel weitergeht - Weiterführen, übertragen oder neu abschließen?
Trotz der schwachen Konjunktur wechseln viele deutsche Arbeitnehmer den Job - aus eigener Initiative oder wider Willen. Doch eine neue Arbeitsstelle hat Auswirkungen - auch auf die spätere Rente:
Laut der Deutsche Clearing-Stelle DCS haben über die Hälfte der Beschäftigten (52%) eine betriebliche Altersversorgung (bAV) im Gepäck. Was sollten sie beim Wechsel tun mit bestehenden Verträgen: Weiterführen, übertragen oder neu abschließen? Pauschale Lösungen gibt es nicht - dafür aber klare Entscheidungsmerkmale.
Variante 1 - Weiterführung der bAV: Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Direktversicherung innerhalb eines Jahres vom neuen Arbeitgeber übernehmen lassen. Das hat den Vorteil, dass der Vertrag unverändert bestehen bleibt - im Idealfall mit guten Zinsen. Allerdings besteht kein verbrieftes Recht auf eine Weiterführung - regelmäßig wird diese Variante abgelehnt: Da Unternehmen sämtliche Rechte und Pflichten übernehmen, sorgen sie sich um arbeitsrechtliche Risiken und verwaltungstechnische Komplexität. In diesem Fall können Beschäftigte ihre Direktversicherung zumindest privat fortführen. Weitere Variante: Der Vertrag kann beitragsfrei gestellt werden - das bereits angesparte Kapital verzinst sich zu den bisherigen Konditionen weiter.
Variante 2 - Übertragung der bAV in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers: Sofern eine direkte Weiterführung nicht möglich oder gewünscht ist, können Beschäftigte ihre bAV auf einen neuen Vertrag beim nachfolgenden Arbeitgeber übertragen. Der Haken daran: Aufgrund des Neuabschlusses - möglicherweise bei einem anderen Anbieter - können Konditionen ungünstiger ausfallen. Das gilt insbesondere, wenn Arbeitnehmer bislang über Verträge mit hohen Garantiezinsen und guten Rentenfaktoren verfügen. Auch ist der bürokratische Aufwand für beide Seiten bei dieser Option am höchsten.
Variante 3 - Neuabschluss: Da Arbeitnehmer ein gesetzlich garantiertes Anrecht auf eine Entgeltumwandlung im Zuge einer bAV haben, ist ein Neuabschluss immer möglich - auch, wenn im vorherigen Job keine betriebliche Altersversorgung bestand. Die gängigsten Varianten sind die Direktversicherung, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds. Ein Neuabschluss geht in der Regel innerhalb kurzer Zeit über die Bühne. Übrigens: Eine Kündigung und damit verbundene vorzeitige Auszahlung der bAV kommt in der Regel nicht in Betracht - dem hat der Gesetzgeber eine Reihe von Riegeln vorgeschoben.
Diesen Beitrag können Sie hier nachhören oder downloaden.