Bochum (ots) -
Ab dem 1. Januar 2026 soll der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde steigen. Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro geplant. Das hat auch Auswirkungen auf die Minijobs.
Der neue Mindestlohn betrifft nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch rund 6,9 Millionen Minijobberinnen und Minijobber in Deutschland. Darüber informiert die Minijob-Zentrale in ihrem Magazin. Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt durch die Kopplung an den Mindestlohn von derzeit 556 Euro auf voraussichtlich 603 Euro ab 2026 und 633 Euro ab 2027. Damit können geringfügig Beschäftigte künftig mehr verdienen, ohne ihren Minijob-Status zu verlieren.
Die Anhebungen gehen auf den jüngsten Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission zurück. Die Kommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Der neue Mindestlohn orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung und der Beschäftigungslage. In der Regel setzt die Bundesregierung die Empfehlung der Kommission anschließend per Verordnung um. Mit den geplanten Erhöhungen soll ein angemessener Mindestschutz für Beschäftigte gewährleistet werden sowie faire Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sichergestellt werden - das gilt auch bei Minijobs.
Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze bei Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt automatisch auch der maximal zulässige Monatsverdienst im Minijob. Durch diese Regelung bleibt das mögliche Arbeitspensum von etwa zehn Wochenstunden im Minijob weiterhin konstant, ohne dass der Minijob-Status verloren geht.
Konkret bedeutet das: Zum 1. Januar 2026 erhöht sich die Verdienstobergrenze im Minijob voraussichtlich auf 603 Euro pro Monat. Ein Jahr später - zum 1. Januar 2027 - erfolgt eine weitere Anpassung auf 633 Euro monatlich (die Werte wurden jeweils aufgerundet).
Minijobs sind kein Sonderfall beim Mindestlohn. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt die gesetzliche Lohnuntergrenze uneingeschränkt. In einigen Branchen liegen tarifliche Mindestlöhne sogar über dem gesetzlichen Niveau und gelten damit ebenfalls für Minijobberinnen und Minijobber. Auch bei der Minijob-Zentrale sieht man diese Entwicklung positiv: "Die Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobs ist eine gute Nachricht für Millionen Minijobberinnen und Minijobber", sagt Dr. Rainer Wilhelm, Geschäftsführer der Minijob-Zentrale. "Sie stellt sicher, dass das Stundenpensum beibehalten werden kann."
Der gesetzliche Mindestlohn wurde im Jahr 2015 zunächst mit 8,50 Euro pro Stunde eingeführt und seitdem regelmäßig angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro angehoben. Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf denselben Mindestlohn wie alle anderen Beschäftigten. Mit den kommenden Erhöhungen profitieren sie ebenfalls von höheren Stundenlöhnen und einer deutlich angehobenen Verdienstgrenze, die mehr monatlichen Verdienst im Minijob ermöglicht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten dabei beachten, dass etwaige branchenbezogene Mindestlöhne aus Tarifverträgen - wie zum Beispiel im Gebäudereinigungsgewerbe, der Pflegebranche oder dem Elektrohandwerk - weiterhin gelten, wenn sie über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Weitere Informationen zur neuen Verdienstgrenze gibt es im Online-Magazin der Minijob-Zentrale unter Magazin der Minijob-Zentrale - Minijob-Zentrale (https://magazin.minijob-zentrale.de/).
Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen, die so genannten Minijobs. Sie gehört zum Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS). Zu diesem gehören weiterhin die Rentenversicherung, die Renten-Zusatzversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung KNAPPSCHAFT, ein eigenes medizinisches Kompetenznetz, die Seemannskasse und die Künstlersozialkasse.
Weitere Informationen unter www.minijob-zentrale.de.
Pressekontakt:
Sandra Antoni
Pressesprecherin
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Tel. 0234 304-85200
Original-Content von: Minijob-Zentrale, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/73831/6083673
Ab dem 1. Januar 2026 soll der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde steigen. Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro geplant. Das hat auch Auswirkungen auf die Minijobs.
Der neue Mindestlohn betrifft nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch rund 6,9 Millionen Minijobberinnen und Minijobber in Deutschland. Darüber informiert die Minijob-Zentrale in ihrem Magazin. Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt durch die Kopplung an den Mindestlohn von derzeit 556 Euro auf voraussichtlich 603 Euro ab 2026 und 633 Euro ab 2027. Damit können geringfügig Beschäftigte künftig mehr verdienen, ohne ihren Minijob-Status zu verlieren.
Die Anhebungen gehen auf den jüngsten Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission zurück. Die Kommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Der neue Mindestlohn orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung und der Beschäftigungslage. In der Regel setzt die Bundesregierung die Empfehlung der Kommission anschließend per Verordnung um. Mit den geplanten Erhöhungen soll ein angemessener Mindestschutz für Beschäftigte gewährleistet werden sowie faire Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sichergestellt werden - das gilt auch bei Minijobs.
Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze bei Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt automatisch auch der maximal zulässige Monatsverdienst im Minijob. Durch diese Regelung bleibt das mögliche Arbeitspensum von etwa zehn Wochenstunden im Minijob weiterhin konstant, ohne dass der Minijob-Status verloren geht.
Konkret bedeutet das: Zum 1. Januar 2026 erhöht sich die Verdienstobergrenze im Minijob voraussichtlich auf 603 Euro pro Monat. Ein Jahr später - zum 1. Januar 2027 - erfolgt eine weitere Anpassung auf 633 Euro monatlich (die Werte wurden jeweils aufgerundet).
Minijobs sind kein Sonderfall beim Mindestlohn. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt die gesetzliche Lohnuntergrenze uneingeschränkt. In einigen Branchen liegen tarifliche Mindestlöhne sogar über dem gesetzlichen Niveau und gelten damit ebenfalls für Minijobberinnen und Minijobber. Auch bei der Minijob-Zentrale sieht man diese Entwicklung positiv: "Die Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobs ist eine gute Nachricht für Millionen Minijobberinnen und Minijobber", sagt Dr. Rainer Wilhelm, Geschäftsführer der Minijob-Zentrale. "Sie stellt sicher, dass das Stundenpensum beibehalten werden kann."
Der gesetzliche Mindestlohn wurde im Jahr 2015 zunächst mit 8,50 Euro pro Stunde eingeführt und seitdem regelmäßig angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro angehoben. Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf denselben Mindestlohn wie alle anderen Beschäftigten. Mit den kommenden Erhöhungen profitieren sie ebenfalls von höheren Stundenlöhnen und einer deutlich angehobenen Verdienstgrenze, die mehr monatlichen Verdienst im Minijob ermöglicht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten dabei beachten, dass etwaige branchenbezogene Mindestlöhne aus Tarifverträgen - wie zum Beispiel im Gebäudereinigungsgewerbe, der Pflegebranche oder dem Elektrohandwerk - weiterhin gelten, wenn sie über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Weitere Informationen zur neuen Verdienstgrenze gibt es im Online-Magazin der Minijob-Zentrale unter Magazin der Minijob-Zentrale - Minijob-Zentrale (https://magazin.minijob-zentrale.de/).
Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen, die so genannten Minijobs. Sie gehört zum Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS). Zu diesem gehören weiterhin die Rentenversicherung, die Renten-Zusatzversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung KNAPPSCHAFT, ein eigenes medizinisches Kompetenznetz, die Seemannskasse und die Künstlersozialkasse.
Weitere Informationen unter www.minijob-zentrale.de.
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