Wer neben dem Beruf oder in freier Zeiteinteilung ein Studium absolviert, kann steuerlich profitieren - sofern es sich um ein Teilzeitstudium handelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.10.2024 (Az. VI R 7/22) eine bedeutsame Klarstellung für alle Teilzeitstudierenden getroffen: Fahrtkosten dürfen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden - auch ohne gleichzeitige Erwerbstätigkeit. Den vollständigen Artikel lesen ...
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