Das Notwegrecht eines Eigentümers eines "gefangenen" Grundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit dem Auto zum eigenen Grundstück zum Zwecke des Parkens. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen Grundstückseigentümern entschieden. Darf ein Eigentümer eines sogenannten "gefangenen" Grundstücks - also eines Grundstücks ohne direkte Anbindung an eine öffentliche Straße - das Nachbargrundstück auch nutzen, um mit dem Auto zum eigenen Grundstück zu gelangen und dort zu parken? ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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