München (ots) -
Das Streitpatent EP 1 845 961 ist mit Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 29.Juli 2025 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Das Patent betrifft eine Verwendung des Wirkstoffs Rivaroxaban in einer speziellen oralen Dosierung zur Therapie von thromboembolischen Störungen. Das entsprechende Arzneimittel ist in Deutschland unter dem Handelsnamen Xarelto® für die Thromboseprophylaxe und die Behandlung schwerwiegender thromboembolischer Erkrankungen zugelassen.
Das Streitpatent ist im Jahre 2015 für die Bayer Intellectual Property GmbH erteilt worden. Zuletzt 9 Klägerinnen haben vor dem Bundespatentgericht gegen die Patentinhaberin Nichtigkeitsklage nach § 81 PatG erhoben. Sie sind der Auffassung, dass das Patent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht hätte erteilt werden dürfen und beziehen sich diesbezüglich auf bereits zum Prioritätstag des Streitpatents vorliegende Erkenntnisse aus klinischen Studien mit dem Wirkstoff Rivaroxaban. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten.
Der 3. Senat des Bundespatentgerichts hat am 29. Juli 2025 mündlich verhandelt und im Anschluss daran das Urteil verkündet.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Bundesgerichtshof gegeben. Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils an die betreffende Partei, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Az. 3 Ni 11/22 (EP) - Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht
Pressekontakt:
Pressesprecherin: Simone Peters
Telefon 089 69937-260
Pressestelle@bpatg.bund.de
Original-Content von: Bundespatentgericht, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/66623/6087338
Das Streitpatent EP 1 845 961 ist mit Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 29.Juli 2025 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Das Patent betrifft eine Verwendung des Wirkstoffs Rivaroxaban in einer speziellen oralen Dosierung zur Therapie von thromboembolischen Störungen. Das entsprechende Arzneimittel ist in Deutschland unter dem Handelsnamen Xarelto® für die Thromboseprophylaxe und die Behandlung schwerwiegender thromboembolischer Erkrankungen zugelassen.
Das Streitpatent ist im Jahre 2015 für die Bayer Intellectual Property GmbH erteilt worden. Zuletzt 9 Klägerinnen haben vor dem Bundespatentgericht gegen die Patentinhaberin Nichtigkeitsklage nach § 81 PatG erhoben. Sie sind der Auffassung, dass das Patent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht hätte erteilt werden dürfen und beziehen sich diesbezüglich auf bereits zum Prioritätstag des Streitpatents vorliegende Erkenntnisse aus klinischen Studien mit dem Wirkstoff Rivaroxaban. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten.
Der 3. Senat des Bundespatentgerichts hat am 29. Juli 2025 mündlich verhandelt und im Anschluss daran das Urteil verkündet.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Bundesgerichtshof gegeben. Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils an die betreffende Partei, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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