Ein Haftpflichtversicherer darf Mietwagenkosten nicht allein deshalb ablehnen, weil die Haupt- und Abgasuntersuchung des beschädigten Fahrzeugs überfällig war. Der BGH entschied: Solange keine behördliche Nutzungsuntersagung vorliegt, bleibt der Erstattungsanspruch bestehen. Die Kosten für einen Mietwagen können von einem Haftpflichtversicherer nicht einfach deshalb abgelehnt werden, weil der Termin für die Haupt- und Abgasuntersuchung (HU) des beschädigten Autos überschritten wurde. Ein Auto, das ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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