Ein Wasserschaden in einem ungenutzten Wohnhaus führte zum Streit mit dem Versicherer: Dieser kürzte die Leistung um 80%. Das OLG Celle erkannte zwar grobe Fahrlässigkeit, hielt die Kürzung aber für überzogen. Der Versicherer muss für zwei Drittel des Schadens aufkommen. Ein Versicherer hatte eine Leistung aus einer Wohngebäudeversicherung um 80% gekürzt. Es ging um einen Wasserschaden in einem unbewohnten Haus, der durch den Bruch einer Badmischbatterie entstanden ist und der Haupthahn nicht zugedreht ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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